top of page

Mietbedingungen der STOCK – INTERTRADE GmbH
1. Angebote, Vertragsabschluss, Geltungsbereich
1.1 Mietverträge zwischen dem Vermieter und dem Mieter 
kommen ausschließlich unter Einbeziehung dieser 
Allgemeinen Mietbedingungen zustande. Sie gelten auch 
für alle zukünftigen Mietverhältnisse zwischen den 
Vertragsparteien, selbst wenn sie nicht nochmals 
ausdrücklich vereinbart werden.
1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende 
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden 
nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird 
durch den Vermieter ausdrücklich schriftlich zugestimmt. 
Gegenbestätigungen des Mieters unter Hinweis auf eigene 
Bedingungen wird hiermit widersprochen. Diese 
Mietbedingungen gelten auch dann, wenn der Vermieter in 
Kenntnis abweichender Bedingungen des Mieters die 
Leistung vorbehaltlos ausführt.
1.3 Individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich 
Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in 
jedem Fall Vorrang vor diesen Mietbedingungen. Derartige 
Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der 
schriftlichen Bestätigung durch den Vermieter
1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Mieters 
nach Vertragsschluss (z. B. Mängelanzeigen, 
Fristsetzungen, Kündigungen) bedürfen zu ihrer 
Wirksamkeit der Schriftform.
1.5 Sowohl bei schriftlichem als auch bei mündlichem 
Vertragsschluss versichert der Empfänger des 
Mietgegenstandes, sofern er nicht selbst Mieter ist, 
ausdrücklich, zum Abschluss des Mietvertrages und zur 
Entgegennahme des Mietgegenstandes bevollmächtigt zu 
sein. Mitarbeiter des Vermieters sind nicht befugt, von 
diesen Mietbedingungen abweichende rechtlich 
verbindliche Erklärungen abzugeben oder diese 
Bedingungen zu ändern.
1.6 Für die Durchführung von Reparaturen im Zusammenhang 
mit dem Mietvertrag gelten ergänzend die jeweils gültigen 
„Allgemeinen Instandhaltungs- und 
Serviceleistungsbedingungen“ des Vermieters.
1.7 Diese Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, sind 
Angebote des Vermieters freibleibend und unverbindlich.
1.8 Sämtliche mündlichen oder schriftlichen Angaben über den 
Mietgegenstand werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn 
sie durch den Vermieter schriftlich bestätigt wurden. Der 
Vermieter übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit von 
Herstellerangaben, verpflichtet sich jedoch, etwaige ihm 
zustehende Ansprüche gegen den Hersteller auf Verlangen 
an den Mieter abzutreten.
1.9 Der Vermieter ist berechtigt, einen anderen als den 
ursprünglich angebotenen Mietgegenstand zur Verfügung zu 
stellen, sofern dieser für den vorgesehenen Einsatzzweck in 
vergleichbarer Weise geeignet und dem Mieter zumutbar ist. 
Ein Anspruch auf Mietminderung ergibt sich hieraus nicht.
1.10 Der Vermieter behält sich vor, bei Vertragsabschluss oder 
während der Vertragslaufzeit die Stellung einer 
angemessenen Kaution im Sinne des § 315 BGB zu 
verlangen.
1.11 Diese Allgemeinen Mietbedingungen gelten ausschließlich 
gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des 
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen 
Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.
2. Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner
2.1 Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den 
Mietgegenstand für die vereinbarte Mietdauer in 
gebrauchsfähigem Zustand zu überlassen.
2.2 Der Mieter verpflichtet sich,
2.2.1den Mietgegenstand ausschließlich 
bestimmungsgemäß zu verwenden,
2.2.2alle einschlägigen Unfallverhütungs-, Arbeitsschutzund sonstigen gesetzlichen Vorschriften einzuhalten,
2.2.3die vereinbarte Miete fristgerecht zu zahlen,
2.2.4den Mietgegenstand sorgfältig und fachgerecht zu 
behandeln sowie
2.2.5den Mietgegenstand bei Ablauf der Mietzeit 
fachgerecht gereinigt, insbesondere frei von 
Materialresten (z. B. Putz, Mörtel, Estrich), 
funktionsfähig, vollständig und frei von Schäden 
zurückzugeben.
2.3 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter jederzeit den 
aktuellen Standort und Einsatzort des Mietgegenstandes 
auf Verlangen mitzuteilen.
2.4 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand 
einschließlich sämtlicher Zubehör- und Einzelteile für die 
Dauer der Mietzeit auf eigene Kosten gegen Diebstahl, 
Unterschlagung, Verlust sowie Sachbeschädigung zu 
versichern und dem Vermieter den entsprechenden 
Versicherungsnachweis auf Verlangen vorzulegen. Sofern 
der Vermieter eine entsprechende Versicherung abschließt, 
trägt der Mieter die hierfür anfallenden Kosten.
2.5 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor jeder 
Inbetriebnahme, mindestens jedoch täglich, auf 
ordnungsgemäßen Zustand und einwandfreie Funktion zu 
überprüfen. Festgestellte Mängel sind dem Vermieter 
unverzüglich anzuzeigen und die Nutzung bis zur Klärung 
einzustellen
2.6 Transporte durch Dritte erfolgen – sofern nicht ausdrücklich 
etwas anderes vereinbart wurde – im Auftrag und auf 
Rechnung des Mieters. Beauftragt der Vermieter auf 
Wunsch des Mieters ein Transportunternehmen, erfolgt die 
Auswahl des Transportmittels und des Transportweges 
nach pflichtgemäßem Ermessen des Vermieters unter 
Ausschluss der Haftung für Leistungsstörungen des 
beauftragten Unternehmens. Wartezeiten bei nicht 
erreichbarer Baustelle gehen zu Lasten des Mieters. 
Mehrkosten (z. B. zweite Anfahrt) trägt der Mieter
2.7 Im Falle höherer Gewalt, von Arbeitskämpfen oder 
sonstigen Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereichs 
des Vermieters liegen, verlängern sich vereinbarte 
Leistungs- und Lieferfristen angemessen. Gleiches gilt, 
wenn der Mieter seinen Mitwirkungs- oder 
Beistellungspflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß 
nachkommt.
3. Bedienungspersonal
3.1 Der Vermieter stellt grundsätzlich kein Bedienungspersonal 
für den Mietgegenstand zur Verfügung, sofern nicht 
ausdrücklich eine gesonderte Vereinbarung getroffen 
wurde. Wird eine solche Sondervereinbarung geschlossen, 
darf das bereitgestellte Bedienungspersonal ausschließlich 
zur Bedienung des Mietgegenstandes eingesetzt werden 
und nicht für sonstige Arbeiten.
3.2 Für Schäden, die durch vom Vermieter gestelltes 
Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der 
Mietbedingungen Stand November 2025 Seite 2 von 4
Vermieter nur bei vorsätzlicher Pflichtverletzung oder bei 
nachweislich fehlerhafter Auswahl des eingesetzten 
Personals. Im Übrigen trägt der Mieter die Verantwortung 
und Haftung.
3.3 Der Mieter verpflichtet sich, ausschließlich fachlich 
qualifiziertes, geschultes und – soweit gesetzlich 
erforderlich – befähigtes Personal zur Bedienung der 
angemieteten Maschinen und Geräte einzusetzen. Die 
jeweiligen Bedienungs- und Sicherheitsanweisungen des 
Vermieters sowie die Herstellerangaben sind zwingend 
einzuhalten.
3.4 Sämtliche Schäden am Mietgegenstand sowie daraus 
resultierende Sach- und Personenschäden, die auf 
unsachgemäße Bedienung, Nichtbeachtung von 
Betriebsanleitungen, Sicherheitsvorschriften oder sonstige 
Bedienfehler zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des 
Mieters.
3.5 Setzt der Mieter Subunternehmer oder Leiharbeiter ein, 
haftet er für deren Handlungen wie für eigenes Persona
4. Dauer des Mietverhältnisses
4.1 Beginn und Dauer des Mietverhältnisses richten sich 
ausschließlich nach den im jeweiligen Mietvertrag 
getroffenen Vereinbarungen.
4.2 Die Mietzeit beginnt an dem zwischen den Parteien 
vereinbarten Datum, spätestens jedoch mit der Übergabe 
des Mietgegenstandes an den Mieter oder an einen von ihm 
beauftragten Abholer.
4.3 Die Mietzeit endet zum vereinbarten Mietende, sofern der 
Mietgegenstand an diesem Tag in ordnungsgemäßem, 
gereinigtem, funktionsfähigem und vertragsgemäßem 
Zustand vollständig an den Vermieter zurückgegeben wird. 
Erfolgt die Rückgabe nicht oder nicht ordnungsgemäß, 
verlängert sich das Mietverhältnis bis zu dem Tag, an dem 
der Mietgegenstand einschließlich sämtlicher für die 
Inbetriebnahme erforderlicher Teile am vereinbarten 
Rückgabeort oder an einem anderen vom Vermieter 
bestimmten Ort eintrifft.
Rückgabeort ist – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes 
vereinbart wurde – die Niederlassung des Vermieters, an 
der der Mietvertrag abgeschlossen wurde. Für jeden 
angefangenen Tag der verspäteten Rückgabe schuldet der 
Mieter die vereinbarte Tagesmiete zuzüglich etwaiger 
Folgeschäden (z. B. Ausfallmieten).
4.4 Ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Mietvertrag kann 
von beiden Vertragsparteien nur aus wichtigem Grund 
außerordentlich gekündigt werden.
4.5 Ein wichtiger Grund für den Vermieter liegt insbesondere 
vor, wenn
a) der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses ganz oder 
teilweise in Verzug gerät,
b) ein vom Mieter gegebener Wechsel zu Protest geht oder 
ein Lastschrifteinzug / eine Abbuchung nicht durchgeführt 
werden kann,
c) nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass der Anspruch 
des Vermieters auf Mietzahlung durch mangelnde 
Leistungsfähigkeit oder eine wesentliche 
Vermögensverschlechterung des Mieters gefährdet ist,
d) der Mieter den Mietgegenstand ohne Zustimmung des 
Vermieters nicht bestimmungsgemäß verwendet, an einen 
anderen Ort verbringt oder an Dritte überlässt,
e) der Mieter gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt, 
insbesondere gegen seine Verpflichtung zur sach- und 
fachgerechten Pflege, Bedienung und Sicherung des 
Mietgegenstandes.
4.6 Im Falle einer fristlosen Kündigung ist der Vermieter 
berechtigt, den Mietgegenstand ohne vorherige gerichtliche 
Anrufung auf Kosten und Gefahr des Mieters abzuholen. Der 
Mieter hat dem Vermieter hierzu den Zutritt zum 
Mietgegenstand zu ermöglichen und den Abtransport nicht 
zu behindern. Weitergehende vertragliche oder gesetzliche 
Ansprüche des Vermieters bleiben unberührt.
4.7 Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Mietvertrag kann –
sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde – wie folgt 
gekündigt werden:
a) bei Vereinbarung einer Tagesmiete: Kündigung bis 16:00 
Uhr für Folgetag
b) bei Vereinbarung einer Wochenmiete: am ersten Werktag 
einer Woche zum Ablauf des folgenden Freitags,
c) bei Vereinbarung einer Monatsmiete oder längeren 
Mietzeiträumen: mit einer Frist von einem Monat zum 
Monatsende.
4.8 Der Mieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach vorheriger 
Anzeige außerordentlich und fristlos zu kündigen, wenn die 
Nutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu 
vertretenden Gründen über einen nicht nur unerheblichen 
Zeitraum unmöglich ist.
5. Mietzahlung / Mietberechnung
5.1 Grundlage der Mietberechnung ist eine normale Vorhaltezeit 
von
- 30 Kalendertagen pro Monat,
- 7 Kalendertagen pro Woche oder
- 8 Betriebsstunden pro Tag.
Die vereinbarte Miete ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, 
wenn die jeweilige Vorhaltezeit nicht vollständig ausgenutzt 
wird.
5.2 Einsatzzeiten, die über die normale Vorhaltezeit 
hinausgehen, sowie erschwerte Einsätze (z. B. 
Dauerbetrieb, besonders belastende Materialien, Nachtoder Wochenendarbeiten) sind dem Vermieter unverzüglich 
anzuzeigen und werden gesondert berechnet. Auf 
Verlangen des Vermieters sind die Geräteüberstunden 
durch geeignete Nachweise zu belegen.
5.3 Verstößt der Mieter trotz Setzung einer angemessenen 
Nachfrist gegen diese Anzeigepflicht oder macht er 
vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über die 
Anzahl der geleisteten Überstunden, ist der Vermieter 
berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen 
Betrages der hinterzogenen Miete zu verlangen. 
Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben 
unberührt.
5.4 Die vereinbarten Mieten sind jeweils im Voraus bei 
Übergabe des Mietgegenstandes zur Zahlung fällig. 
Geräteüberstunden werden gesondert abgerechnet und 
sind mit Rechnungsstellung sofort fällig. Folgemieten sind 
jeweils am ersten Tag der neuen Mietperiode im Voraus zu 
zahlen.
5.5 Sämtliche Mieten und Nebenkosten verstehen sich netto 
zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5.6 ie vereinbarten Mieten verstehen sich ohne Verlade-, 
Fracht- und Fuhrkosten sowie ohne Kosten für 
Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Personal. Die 
Kosten für Hin- und Rücktransport des Mietgegenstandes 
ab Versand- bzw. Abholort trägt der Mieter. Soweit der 
Vermieter diese Kosten auslegt, werden sie in 
angemessener Höhe in Rechnung gestellt und sind sofort 
fällig.
5.7 Wartezeiten bei Anlieferung oder Abholung von mehr als 20 
Minuten, die vom Mieter zu vertreten sind, werden dem 
Mieter gesondert und angemessen berechnet.
Mietbedingungen Stand November 2025 Seite 3 von 4
5.8 Unzureichende Reinigung wird nach Aufwand mindestens 
jedoch mit einer Pauschale von € 30 zzgl. MwSt. berechnet.“
5.9 Gerät der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages 
länger als 7 Kalendertage nach Mahnung in Verzug oder 
kann eine vereinbarte Lastschrift nicht eingelöst werden, ist 
der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand ohne 
vorherige gerichtliche Anrufung auf Kosten und Gefahr des 
Mieters abzuholen oder anderweitig darüber zu verfügen. 
Weitergehende Ansprüche des Vermieters bleiben 
unberührt. Der Vermieter ist zudem berechtigt, etwaige 
Demontagekosten dem Mieter vorab in Rechnung zu 
stellen.
5.10 Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine 
angemessene, unverzinsliche Kaution als Sicherheit zu 
verlangen.
5.11 Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem 
Mieter nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig 
festgestellt oder unbestritten sind. Zurückbehaltungsrechte 
bestehen nur, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis 
beruhen.
5.12 Der Mieter tritt hiermit in Höhe des vereinbarten Mietpreises 
abzüglich einer gegebenenfalls geleisteten Kaution seine 
Forderungen gegen seinen Auftraggeber, für dessen 
Auftrag der Mietgegenstand eingesetzt wird, an den 
Vermieter ab. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an.
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unaufgefordert die 
Namen und Anschriften seiner Auftraggeber sowie die Höhe 
der jeweiligen Forderungen mitzuteilen und dem Vermieter 
Kopien der ausgestellten Rechnungen zur Verfügung zu 
stellen.
Der Mieter ist zur Einziehung der abgetretenen 
Forderungen nur solange berechtigt, wie er seinen 
Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Vermieter 
ordnungsgemäß nachkommt.
6. Übergabe des Mietgegenstandes
6.1 Der Vermieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand in 
einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand einschließlich der 
erforderlichen Unterlagen (z. B. Bedienungsanleitung, 
Wartungshinweise) zu übergeben.
6.2 Der Mieter ist berechtigt und verpflichtet, den 
Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn bzw. bei 
Übergabe auf erkennbare Mängel zu untersuchen und diese 
unverzüglich zu rügen. Die Kosten einer etwaigen 
Untersuchung trägt der Mieter.
Mit der beanstandungsfreien Übergabe erkennt der Mieter 
den Mietgegenstand als mangelfrei, vollständig und 
betriebsbereit an.
6.3 Mit der Übergabe des Mietgegenstandes gehen sämtliche 
Gefahren auf den Mieter über, insbesondere die Gefahr des 
zufälligen Untergangs, des Verlustes, des Diebstahls, der 
Verschlechterung, der Beschädigung sowie der vorzeitigen 
Abnutzung.
Bei Selbstabholung beginnt die Gefahrtragung mit Beginn 
der Verladung am Abholort.
Bei Lieferung durch den Vermieter beginnt die 
Gefahrtragung mit Abschluss der Verladung am Versandort.
6.4 Im Falle von Diebstahl, Beschädigung durch Dritte, 
Vandalismus oder sonstigen strafbaren Handlungen ist der 
Mieter verpflichtet, unverzüglich Anzeige bei der 
zuständigen Polizeidienststelle zu erstatten, eine 
Beweissicherung vorzunehmen und den Vermieter hierüber 
unverzüglich zu informieren.
6.5 Über die Übergabe und Rückgabe des Mietgegenstandes 
kann ein Übergabe- und Rückgabeprotokoll erstellt werden, 
das den Zustand, Zubehör und etwaige Vorschäden 
dokumentiert. Das Protokoll ist für beide Parteien 
verbindlich.
7. Nutzung des Mietgegenstandes
7.1 Der Mieter verpflichtet sich,
a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung, 
unsachgemäßer Nutzung und sonstigen schädlichen 
Einwirkungen in jeder Hinsicht zu schützen,
b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des 
Mietgegenstandes auf eigene Kosten durchzuführen und 
diese auf Verlangen des Vermieters schriftlich 
nachzuweisen,
c) den Mietgegenstand ausschließlich am vertraglich 
vereinbarten Einsatzort, innerhalb der technischen 
Spezifikationen und bestimmungsgemäß zu verwenden,
d) den Mietgegenstand ausschließlich durch geeignetes, 
geschultes Personal bedienen und warten zu lassen und nur 
technisch geeignete sowie gesetzlich zulässige 
Betriebsmittel zu verwenden,
e) die Bedienungs-, Wartungs- und Sicherheitshinweise des 
Vermieters sowie die Herstellerangaben vollumfänglich zu 
beachten,
f) notwendige Inspektions-, Wartungs- und 
Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und 
ausschließlich durch den Vermieter oder durch von ihm 
autorisierte Fachbetriebe durchführen zu lassen. Vom 
Mieter zu vertretende Reparaturen werden auf Kosten des 
Mieters ausgeführt,
g) während der Mietzeit fällig werdende gesetzliche 
Prüfungen (z. B. UVV-, TÜV- oder vergleichbare Prüfungen) 
auf eigene Kosten durchzuführen bzw. durchführen zu 
lassen,
h) die Kosten für Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und 
Hilfsstoffe zu tragen,
i) während der Mietzeit die Schmier- und Verbrauchsstoffe 
regelmäßig zu kontrollieren und diese – nach Vorgabe des 
Vermieters – auf eigene Kosten mit geeigneten Stoffen 
aufzufüllen,
j) den Mietgegenstand und sämtliche Zubehörteile während 
der Mietzeit gegen Diebstahl, Vandalismus und unbefugte 
Nutzung in geeigneter Weise zu sichern,Eine unwesentliche 
Abweichung oder Einschränkung berechtigt nicht zur 
Abnahmeverweigerung.
k) in eigener Verantwortung die jeweils geeigneten 
Transportwege und Transportmittel für An- und Abtransport 
zu prüfen und dem Vermieter rechtzeitig mitzuteilen,
l) den Vermieter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, 
wenn der Mietgegenstand durch Dritte gepfändet, 
beschlagnahmt oder in sonstiger Weise in Anspruch 
genommen wird oder wenn Dritte Rechte an dem 
Mietgegenstand geltend machen. Der Mieter hat die 
betreffenden Dritten vorab schriftlich auf das Eigentum des 
Vermieters hinzuweisen, dem Vermieter sämtliche Kosten 
der Wiedererlangung zu erstatten und auf Verlangen 
angemessene Vorschüsse für Rechtsverfolgungskosten zu 
leisten,
m) dem Vermieter jeden Schadensfall unverzüglich unter 
Angabe von Zeitpunkt, Ursache und Umfang mitzuteilen.
7.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand nach 
vorheriger Abstimmung mit dem Mieter jederzeit selbst oder 
durch einen Beauftragten zu besichtigen und zu 
untersuchen. Der Mieter ist verpflichtet, diese 
Untersuchungen in jeder Weise zu ermöglichen und zu 
unterstützen. Die Kosten der Untersuchung trägt der 
Mietbedingungen Stand November 2025 Seite 4 von 4
Vermieter, es sei denn, es stellt sich ein Mangel heraus, den 
der Mieter zu vertreten hat.
7.3 Der Mieter kann über den Vermieter gegen einen 
angemessenen Kostenzuschlag eine Versicherung des 
Mietgegenstandes gegen typische Risiken (z. B. Diebstahl, 
Maschinenbruch) abschließen. Der Vermieter bietet eine 
solche Versicherung bei Vertragsschluss ausdrücklich an.
Sofern der Mieter diese Versicherung nicht abschließt, 
verpflichtet er sich, den Mietgegenstand während der 
Mietzeit auf eigene Kosten gegen alle einsatztypischen 
Gefahren zugunsten des Vermieters zu versichern.
7.4 Für den Fall einer vom Mieter abgeschlossenen 
Versicherung tritt der Mieter hiermit sämtliche 
gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus dem 
Versicherungsvertrag an den Vermieter ab. Der Vermieter 
nimmt diese Abtretung an.
Soweit die Versicherungsbedingungen eine Abtretung 
ausschließen sollten, ermächtigt der Mieter den Vermieter 
unwiderruflich, die Versicherungsansprüche im eigenen 
Namen geltend zu machen und einzuziehen.
7.5 Die Untervermietung, Weitervermietung oder sonstige 
Gebrauchsüberlassung des Mietgegenstandes an Dritte ist 
ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters 
ausgeschlossen.
7.6 Der Mietgegenstand ist während der Nutzung und vor 
Rückgabe regelmäßig zu reinigen, insbesondere sind 
Materialreste (z. B. Putz, Mörtel, Estrich) vollständig zu 
entfernen
7.7 Eigenmächtige Reparaturen, Umbauten oder technische 
Veränderungen sind unzulässig und führen zum Verlust 
etwaiger Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche des 
Mieters
7.8 Setzt der Mieter Subunternehmer oder sonstige Dritte ein, 
haftet er für deren Handlungen wie für eigenes Personal
8. Rückgabe des Mietgegenstandes / Schadenersatz
8.1 Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rückgabe des 
Mietgegenstandes einschließlich sämtlichen Zubehörs dem 
Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).
Die Rückgabe hat während der normalen Geschäftszeiten 
des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass eine 
Sichtprüfung noch am selben Tag möglich ist. Eine 
ausführliche technische Prüfung erfolgt in der Regel 
innerhalb von sechs Werktagen nach Rücklieferung.
8.2 Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgegeben, 
der darauf schließen lässt, dass der Mieter seinen 
vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen ist, verlängert 
sich die Mietzeit um die Dauer, die zur Feststellung der 
Mängel sowie zur Durchführung der unterlassenen 
Reparaturen und/oder Reinigungen erforderlich ist.
Für diesen Zeitraum wird die Miete bis zur 
ordnungsgemäßen Wiederherstellung weiterberechnet.
8.3 Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel, 
Beschädigungen und Fehlteile sowie die voraussichtlichen 
Kosten zur Schadensbehebung werden dem Mieter 
mitgeteilt.
Der Mieter erhält Gelegenheit zur Stellungnahme. Erfolgt 
innerhalb von drei Kalendertagen keine Rückmeldung, 
gelten Umfang und Kosten als anerkannt.
8.4 Ist der Mietgegenstand aufgrund vom Mieter zu vertretender 
Umstände – insbesondere durch Schäden, fehlendes 
Zubehör oder erforderliche Wartungsarbeiten – nicht weiter 
vermietbar, ist der Mieter zum Schadenersatz verpflichtet.
Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche 
bleibt vorbehalten. Der Vermieter ist verpflichtet, den 
Schaden nach Möglichkeit gering zu halten.
8.5 Erfolgt die Rückgabe unvollständig, insbesondere ohne 
sämtliches Zubehör, ist der Vermieter berechtigt, fehlende 
Teile auf Kosten des Mieters zu ersetzen oder anzumieten, 
um eine Weitervermietung zu ermöglichen.
8.6 Wird dem Mieter die Rückgabe aus von ihm zu vertretenden 
Gründen unmöglich oder übersteigen die Reparaturkosten 
60 % des Zeitwertes des Mietgegenstandes, ist der Mieter 
verpflichtet, Schadenersatz in Höhe des Zeitwertes eines 
mangelfreien und betriebsbereiten Gerätes zuzüglich einer 
Wiederbeschaffungskostenpauschale von 2 % des 
Zeitwertes zu leisten.
Weitergehende Schadenersatzansprüche, insbesondere 
wegen Mietausfalls bis zur Ersatzbeschaffung, bleiben 
unberührt.
8.7 Bei der Rücknahme größerer Mengen oder umfangreichen 
Zubehörs erfolgt diese unter dem Vorbehalt der 
nachträglichen Überprüfung.
Soweit möglich wird bei Rückgabe ein gemeinsames 
Rückgabeprotokoll erstellt.
9. Haftungsbegrenzung
9.1 Schadensersatzansprüche des Mieters gegen den 
Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind 
ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes 
bestimmt ist. Dies gilt insbesondere für Schäden, die nicht 
unmittelbar am Mietgegenstand selbst entstanden sind (z. 
B. Produktionsausfälle, entgangener Gewinn, 
Folgeschäden).Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf 
vorhersehbare, typische Schäden begrenzt.
9.2 Der Mieter kann Schadensersatzansprüche gegen den 
Vermieter ausschließlich in den folgenden Fällen geltend 
machen:
- bei vorsätzlicher Pflichtverletzung durch den Vermieter,
- bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch den 
Vermieter oder durch dessen gesetzliche Vertreter oder 
Erfüllungsgehilfen,
- bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des 
Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen 
Pflichtverletzung des Vermieters oder einer 
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner 
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
- soweit eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz 
für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten 
Gegenständen besteht,
- bei schuldhafter Verletzung wesentlicher 
Vertragspflichten (Kardinalpflichten), sofern dadurch die 
Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird; in 
diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den 
vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden 
begrenzt.
9.3 In allen Fällen, in denen die Haftung des Vermieters nicht 
ausgeschlossen ist, ist sie der Höhe nach auf den 
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden 
begrenzt.
Eine Umkehr oder Einschränkung der gesetzlichen 
Beweislast zum Nachteil des Mieters ist mit dieser Regelung 
nicht verbunden.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die 
Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
10.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich 
aus dem Mietvertrag oder im Zusammenhang damit 
ergeben, ist Lübeck. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, den 
Mieter auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu 

bottom of page