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Allgemeine Einkaufsbedingungen der STOCK - Intertrade GmbH

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1. Allgemeines - Geltungsbereich

 

1.1 Die allgemeinen Einkaufsbedingungen (nachstehend „Einkaufsbedingungen“) der Stock-Intertrade GmbH, Spenglerstraße 67, 23556 Lübeck, eingetragen unter HRB 24026 HL, (nachstehend “Stock-Intertrade” oder „wir“) gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten (nachstehend „Lieferant“). Die Einkaufsbedingungen gelten nur, wenn der Lieferant Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlichrechtliches Sondervermögen ist.

 

1.2 Die Einkaufsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen (nachstehend „Ware“), ohne Rücksicht darauf, ob der Lieferant die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft.

 

1.3 Entgegenstehende oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichende Bestimmungen des Lieferanten erkennen wir nicht an, es sei denn, wir haben ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. In diesem Fall gelten Sie aber nur für den jeweiligen Einzelvertrag.

 

1.4 Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis entgegenstehender oder von unseren Einkaufsbedingungen abweichenden Bestimmungen des Lieferanten, die bestellte Ware vom Lieferanten ganz oder teilweise ohne Vorbehalte annehmen oder Zahlung leisten. Mit der Ausführung der vereinbarten Warenlieferung werden unsere Einkaufsbedingungen uneingeschränkt anerkannt.

 

1.5 Unsere Einkaufsbedingungen gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Lieferanten, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssen.

 

1.6 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Lieferanten in Bezug auf den Vertrag (z.B. Fristsetzung, Mahnung, Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser Bedingungen schließt Schrift- und Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.

 

1.7 Im Zweifel ist die deutsche Fassung dieser Bedingungen maßgeblich.

 

2. Angebote, Bestellungen

 

2.1 Angebote sind verbindlich und kostenlos einzureichen. Angebote von Lieferanten gelten nur bei ausdrücklicher schriftlicher Erklärung von unserer Seite als angenommen.

 

2.2 Bestellungen und sonstige Erklärungen von unserer Seite sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich erteilt oder bestätigt werden. Sie gelten als unverändert angenommen, falls ihnen nicht innerhalb von 5 Werktagen widersprochen wird.

 

2.3 Wir können jederzeit Änderungen der Ware in Konstruktion und Ausführung verlangen. Der Lieferant ist verpflichtet, derartige Änderungen unverzüglich vorzunehmen. Der Lieferant kann dem Änderungsverlangen widersprechen, soweit ihm die Durchführung der Änderungen unzumutbar oder diese technisch nicht durchführbar ist. Falls aufgrund einer Änderung eine Anpassung des Liefervertrages, insbesondere hinsichtlich der Mehr- oder Minderkosten erforderlich ist, so werden die Vertragspartner dies angemessen einvernehmlich regeln.

 

3. Lieferung

 

3.1 Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns. Sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist, haben alle Lieferungen „geliefert verzollt“ (DDP) gemäß Incoterms® 2020 zu erfolgen.

 

3.2 Werden vereinbarte Termine nicht eingehalten, so gelten die gesetzlichen Vorschriften. Der Lieferant ist verpflichtet, uns unverzüglich schriftlich in Kenntnis zu setzen, wenn er vereinbarte Lieferzeiten – aus welchen Gründen auch immer – voraussichtlich nicht einhalten kann.

 

3.3 Erbringt der Lieferant seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte, insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz, nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in Ziffer 3.4 bleiben unberührt.

 

3.4 Ist der Lieferant in Verzug, können wir, neben weitergehenden gesetzlichen Ansprüchen, pauschalierten Ersatz unseres Verzugsschadens i.H.v. 0,3% des Nettopreises pro Werktag verlangen, insgesamt jedoch nicht mehr als 5% des Nettopreises der verspätet gelieferten Ware. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Lieferanten bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden entstanden ist.

 

3.5 Bei drohendem oder eingetretenem Verzug können wir vom Lieferanten verlangen, die schnellste Art des Transports zu wählen, wobei der Lieferant die im Vergleich zum normalen Transport erhöhten Kosten trägt.

 

3.6 Die vorbehaltlose Annahme der verspäteten Lieferung enthält keinen Verzicht auf die uns wegen der verspäteten Lieferung zustehenden Ersatzansprüche; dies gilt bis zur vollständigen Zahlung des von uns geschuldeten Entgelts für die betroffene Lieferung.

 

3.7 Teillieferungen sind grundsätzlich unzulässig, es sei denn, wir haben ihnen ausdrücklich zugestimmt oder sie sind uns zumutbar.

 

4. Preise, Zahlungsbedingungen

 

4.1 Die in unseren Einkaufsbestätigungen oder Bestellungen angegebenen Preise sind Festpreise, die allein maßgeblich sind, soweit nicht ein Preisvorbehalt ausdrücklich von uns schriftlich bestätigt worden ist.

 

4.2 Die von uns in unseren Einkaufsbestätigungen oder Bestellungen angegebenen Preise verstehen sich jeweils als Nettopreise zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlichen Höhe.

 

4.3 Alle Preise verstehen sich einschließlich aller Transportund Transportnebenkosten (z.B. ordnungsgemäße Verpackung, Transport- und Haftpflichtversicherung) zum angegebenen Empfangsort (DDP „geliefert verzollt“ gemäß Incoterms® 2020) – auch wenn dies nicht ausdrücklich erwähnt sein sollte.

 

4.4 Bei Lieferungen aus anderen EU-Mitgliedsstaaten hat uns der Lieferant vor der Lieferung seine UmsatzsteuerIdentifikationsnummer mitzuteilen.

 

4.5 Nehmen wir bei vorzeitiger Anlieferung Waren entgegen, führt dies nicht zur vorzeitigen Fälligkeit.

 

4.6 Bei fehlerhafter Lieferung sind wir berechtigt, die Zahlung wertanteilig bis zur ordnungsgemäßen Erfüllung zurückzuhalten.

 

4.7 Der Lieferant ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung, die nicht unbillig verweigert werden darf, nicht berechtigt, seine Forderungen gegen uns abzutreten oder durch Dritte einziehen zu lassen. Tritt der Lieferant seine Forderungen gegen uns entgegen Satz 1 ohne Zustimmung an einen Dritten ab, so ist die Abtretung gleichwohl wirksam. Wir können jedoch nach unserer Wahl mit befreiender Wirkung an den Lieferanten oder den Dritten leisten.

 

4.8 Sofern keine besondere Vereinbarung getroffen ist, erfolgt die Begleichung der Rechnung innerhalb von 14 Kalendertagen mit 3% Skonto auf den Nettobetrag oder nach 30 Tagen ohne Abzug ab Eingang der Ware und nach Erhalt einer prüffähigen und den Anforderungen der Ziffer

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen Stand September 2023 Seite 2 von 4

 

4.9 entsprechenden Rechnung an die von uns benannte Rechnungsadresse. Die Zahlung erfolgt unter Vorbehalt der Rechnungsprüfung.

 

4.9 Die Rechnung muss den jeweiligen gesetzlichen Bestimmungen entsprechen, insbesondere Umsatzsteueridentifikationsnummer oder Steuernummer, Datum der Lieferung, Menge und Art der berechneten Waren enthalten und ist uns in zweifacher Ausfertigung zu senden. Darüber hinaus sind Lieferantennummer, Nummer des Lieferscheins, Nummer und Datum der Bestellung in der Rechnung anzugeben.

 

5. Versand, Gefahrübergang

 

5.1 Versanddatum bzw. der Versandzeitraum, Transportmittel und Art der Versendung werden von uns gewählt.

 

5.2 Transportdokumente und Versandanzeigen müssen genaue Angaben über den Inhalt der Lieferung enthalten. Alle Versandpapiere (wie z.B. Lieferscheine, Frachtbriefe) und der gesamte Schriftwechsel müssen die genaue Bezeichnung, Anzahl, Bestellangaben, Anschrift des Hauptlieferanten und ggf. auch Namen des Unterlieferanten aufweisen. Fehlen Versandpapiere oder sind sie unvollständig, so haben wir hieraus resultierende Verzögerungen der Bearbeitung und Bezahlung nicht zu vertreten.

 

5.3 Das Transport- und Versandrisiko trägt der Lieferant. Bei Lieferung „DDP Empfangsstelle“ hat sich der Lieferant oder seine Beauftragten von der Empfangsstelle den Empfang der Sendungen bescheinigen zu lassen. Lieferungen an eine andere als die von uns bezeichnete Empfangsstelle bewirken auch dann keinen Gefahrübergang zugunsten des Lieferanten, wenn diese Stelle die Lieferung entgegennimmt.

 

6. Eigentum

 

Wir erkennen keine erweiterten oder verlängerten Eigentumsvorbehalte an. Ein einfacher Eigentumsvorbehalt wird von uns nur insoweit anerkannt, als er uns erlaubt, die gelieferten Waren im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsbetriebes zu veräußern, zu verarbeiten und zu vermischen.

 

7. Mängelanzeige

 

Für die kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflichten gelten, sofern einzelvertraglich nicht ein anderes vereinbart wird, die gesetzlichen Vorschriften (§§ 377, 381 HGB), mit folgender Maßgabe: Unsere Untersuchungspflicht beschränkt sich auf Mängel, die bei der Wareneingangskontrolle unter äußerlicher Begutachtung einschließlich Lieferpapiere sowie bei einer Qualitätskontrolle im Stichprobenverfahren offen zu Tage treten (z.B. Falsch- und Minderlieferung). Im Übrigen kommt es darauf an, inwieweit eine Untersuchung unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist. Mängel, die sich erst bei Verarbeitung oder Ingebrauchnahme der gelieferten Ware herausstellen, können von uns noch unverzüglich nach ihrer Entdeckung gerügt werden. Der Lieferant verzichtet insoweit auf den Einwand der verspäteten Mängelrüge. In allen Fällen gilt die Rüge (Mängelanzeige) als unverzüglich und rechtzeitig, wenn sie innerhalb von 5 Arbeitstagen beim Lieferanten eingeht.

 

8. Mängelansprüche, REACH

 

8.1

Die gesetzlichen Bestimmungen (einschließlich sowie zu Sach- undund

Rechtsmängeln Minderlieferung Falsch-

unsachgemäßer

Montage/Installation oder mangelhafter Anleitungen)

finden Anwendung, soweit nicht nachfolgend etwas

anderes geregelt ist.

Nach den gesetzlichen Vorschriften haftet der Lieferantinsbesondere dafür, dass die Ware bei Gefahrübergang

auf uns die vereinbarte Beschaffenheit hat. Als

8.2 Vereinbarung über die Beschaffenheit gelten jedenfalls diejenigen Produktbeschreibungen, die – insbesondere

 

durch Bezeichnung oder Bezugnahme in unserer Bestellung – Gegenstand des jeweiligen Vertrages sind oder in gleicher Weise wie diese Einkaufsbedingungen in den Vertrag einbezogen wurden. Es macht dabei keinen Unterschied, ob die Produktbeschreibung von uns, vom Lieferanten oder vom Hersteller stammt.

 

8.3 Das Recht, die Art der Nacherfüllung zu wählen, steht uns zu. Erfüllungsort der Nacherfüllung ist der bestimmungsgemäße Belegenheitsort der Sache. Dies ist der Ort, an dem sich die Sache zum Zeitpunkt der Mängelrüge befindet. Der Lieferant kann die von uns gewählte Art der Nacherfüllung verweigern, wenn sie nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich ist.

 

8.4 Sollte der Lieferant nicht nach unserer Aufforderung zur Mängelbeseitigung mit der Beseitigung des Mangels beginnen, so steht uns in dringenden Fällen nach angemessen kurzer Fristsetzung zur Abhilfe, insbesondere zur Abwehr von akuten Gefahren oder Vermeidung größerer Schäden, das Recht zu, diese auf Kosten des Lieferanten selbst vorzunehmen oder durch Dritte vornehmen zu lassen.

 

8.5 Mängelgewährleistungsansprüche verjähren 36 Monate nach Gefahrübergang.

 

8.6 Erfüllt der Lieferant seine Nacherfüllungsverpflichtung durch Ersatzlieferung, so beginnt für die als Ersatz gelieferte Ware nach deren Ablieferung die Verjährungsfrist neu zu laufen, es sei denn, der Lieferant hat sich bei der Nacherfüllung ausdrücklich und zutreffend vorbehalten, die Ersatzlieferung nur aus Kulanz, zur Vermeidung von Streitigkeiten oder im Interesse des Fortbestands der Lieferbeziehung vorzunehmen.

 

8.7 Im Rahmen der Nacherfüllung hat der Lieferant die Transport-, Wege-, Arbeits-, Einbau-, Ausbau- und Materialkosten zu tragen. Entstehen uns infolge einer mangelhaften Lieferung im Zusammenhang mit der Reparatur oder dem Ersatz des Vertragsgegenstandes Kosten und Aufwendungen, die wir darüber hinaus billigerweise machen durften, insbesondere Kosten und Aufwendungen für die Sortierung, für eine den üblichen Umfang übersteigende Eingangskontrolle, für die Untersuchung und Analyse des Mangels, sowie Kosten für das Hinzuziehen externen oder eigenen Personals, so hat der Lieferant diese Kosten zu tragen, es sei denn er hat den Mangel nicht zu vertreten. Ein Mitverschulden von uns ist bei der Bestimmung der ersatzfähigen Kosten gem. § 254 BGB zu berücksichtigen.

 

8.8 Der Lieferant hat das Verschulden seiner Unterlieferanten wie eigenes Verschulden zu vertreten.

 

8.9 Der Lieferant verpflichtet sich, uns nur mit Waren zu beliefern, die alle Erfordernisse der EU Verordnungen (EG)

 

1907/2006 („REACH") und (EG) 1272/2008 („CLPVerordnung") erfüllen. Zu diesen Verpflichtungen gehören insbesondere, die Registrierungs- und Informationspflichten unter REACH sowie die Pflicht zur Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung der CLPVerordnung. Der Lieferant wird uns für Stoffe und Gemische die erforderlichen Sicherheitsdatenblätter auf Anfrage zur Ermittlung der Eignung der Materialien kostenlos zur Verfügung stellen. Der Lieferant wird uns unaufgefordert Sicherheitsdatenblätter rechtzeitig vor der ersten Belieferung und erneut, sobald relevante Änderungen erforderlich werden, kostenlos zusenden. Insbesondere die Erfüllung der Registrierungspflicht und die Übermittlung aktueller und vollständiger Sicherheitsdatenblätter werden von uns als wesentliche Grundlage jeglicher Belieferungen angesehen. Der Lieferant stellt uns bereits jetzt von allen Regressforderungen Dritter für den Fall frei, dass die Sicherheitsdatenblätter nicht, verspätet oder fehlerhaft geliefert wurden. Der Lieferant verpflichtet sich im Falle der Belieferung mit Erzeugnissen gemäß der Definition von REACH, uns nur mit Produkten zu beliefern, deren Gehalt an sehr besorgniserregenden Stoffen der „Kandidatenliste" der Europäischen Chemikalienagentur nicht 0,1% (m/m) überschreitet. Der Lieferant wird uns mitteilen, wenn ein Stoff der Kandidatenliste - auch

 

Allgemeine Einkaufsbedingungen Stand September 2023 Seite 3 von 4

 

unterhalb der Grenze von 0,1% - in den Waren enthalten ist.

 

9. Lieferantenregress

 

9.1 Unsere gesetzlich bestimmten Aufwendungs- und

 

Regressansprüche innerhalb einer Lieferkette

 

(Lieferantenregress gem. §§ 478, 445a, 445b BGB) stehen

 

uns neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu.

 

Wir sind insbesondere berechtigt, genau die Art der

 

Nacherfüllung (Nachbesserung oder Ersatzlieferung) vom

 

Lieferanten zu verlangen, die wir unserem Abnehmer im

 

Einzelfall schulden; Unser gesetzliches Wahlrecht (§ 439

 

Abs. 1 BGB) wird hierdurch nicht eingeschränkt.

 

9.2 Bevor wir einen von unserem Abnehmer geltend

 

gemachten Mangelanspruch anerkennen oder erfüllen, werden wir den Lieferanten benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um schriftliche Stellungnahme bitten. Erfolgt eine substantiierte Stellungnahme nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche Lösung herbeigeführt, so gilt der von uns tatsächlich gewährte Mangelanspruch als unserem Abnehmer geschuldet. Dem Lieferanten obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis.

 

9.3 Unsere Ansprüche aus Lieferantenregress gelten auch

 

dann, wenn die mangelhafte Ware durch uns, unseren Abnehmer oder einen Dritten, z.B. durch Einbau, Anbringung oder Installation, mit einem anderen Produkt verbunden oder in sonstiger Weise weiterverarbeitet wurde.

 

10. Höhere Gewalt und sonstige Behinderungen

 

Höhere Gewalt, unverschuldete Betriebsstörungen, Unruhen, Streiks, Arbeitskämpfe, Energiemangel, behördliche Maßnahmen und andere unabwendbare Ereignisse, wie z.B. (anhaltende) Epidemien/Pandemien, und zwar gleichgültig, ob diese Umstände bei uns oder bei Dritten eintreten, befreien uns für die Dauer des Ereignisses und einer angemessenen Anlaufzeit von unserer Verpflichtung zur rechtzeitigen Annahme bestellter Ware. Beide Vertragspartner sind verpflichtet, einander unverzüglich die erforderlichen und zumutbaren Informationen zu geben und ihre Verpflichtungen vorübergehend den veränderten Verhältnissen, insbesondere den möglicherweise veränderten Markterfordernissen, nach Treu und Glauben anzupassen. Während solcher Ereignisse sowie innerhalb von zwei Wochen nach deren Ende sind wir – unbeschadet unserer sonstigen Rechte –, für den Fall, dass eine Anpassung nicht geeignet ist, berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

 

11. Vertraulichkeit

 

11.1 Der Lieferant erklärt sich damit einverstanden, dass wir zum Zwecke der Rechnungs- bzw. Gutschrifterstellung die benötigten Stammdaten speichern.

 

11.2 Die Vertragspartner verpflichten sich, alle nicht

 

offenkundigen kaufmännischen und technischen Einzelheiten, die ihnen durch die Geschäftsbeziehungen bekannt werden, als Geschäftsgeheimnis zu behandeln. Unterlieferanten der Vertragspartner sind entsprechend zu verpflichten.

 

11.3 Die Vertragspartner dürfen nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung mit ihrer Geschäftsverbindung werben. Der Lieferant darf ohne vorherige schriftliche Zustimmung von Stock-Intertrade nicht mit dem Namen, den Marken oder den Produkten von Stock-Intertrade werben oder diese anderweitig verwenden.

 

12. Schutzrechte Dritter

 

12.1 Der Lieferant leistet Gewähr, dass durch die von ihm zu erbringenden Lieferungen sowie die Benutzung der gelieferten Ware durch uns keine gewerblichen Schutzrechte (Patente, Marken, Gebrauchs- und Geschmacksmuster), Lizenz- und Urheberrechte,

 

geschützte Bezeichnungen sowie sonstiges geistiges Eigentum Dritter verletzt werden.

 

12.2 Der Lieferant stellt uns von allen Ansprüchen und Kosten, einschließlich der Kosten der Rechtsverfolgung, die aus einer solchen Verletzung oder behaupteten Verletzung entstehen, frei und ersetzt uns alle hierdurch entstehenden Schäden, es sei denn, den Lieferant trifft kein Verschulden.

 

13. Versicherung

 

Der Lieferant ist verpflichtet, einen angemessenen Versicherungsschutz im Hinblick auf seine Verpflichtungen sicherzustellen. Auf Verlangen hat er uns den Versicherungsschutz nachzuweisen.

 

14. Compliance

 

14.1 Der Lieferant verpflichtet sich, innerhalb der

 

Geschäftsverbindung mit uns keine Handlungen zu begehen oder Handlungen zu unterlassen, die zu einer Strafbarkeit wegen Betrug oder Untreue, Insolvenzstraftaten, Straftaten gegen den Wettbewerb, Vorteilsgewährung, Vorteilsannahme, Bestechung, Bestechlichkeit oder vergleichbaren Delikten von beim Lieferanten beschäftigten Personen oder sonstigen Dritten führen kann. Bei einem Verstoß hiergegen steht uns ein fristloses Rücktritts- bzw. Kündigungsrecht aller mit dem Lieferanten bestehenden Rechtsgeschäfte und der Abbruch sämtlicher Verhandlungen zu.

 

14.2 Der Lieferant sichert die Leistung eines angemessenen Lohns und gleichen Entgelts für gleichwertige Arbeit ohne Unterschied sowie die Einhaltung der jeweils geltenden Gesetze zur Regelung des allgemeinen Mindestlohns zu und wird die von ihm beauftragten Unterlieferanten in gleichem Umfang verpflichten. Auf Verlangen weist der Lieferant die Einhaltung der vorstehenden Zusicherung nach. Bei Verstoß gegen vorstehende Zusicherung zur Einhaltung der jeweils geltenden Gesetze zur Regelung des allgemeinen Mindestlohns, stellt der Lieferant uns von Ansprüchen Dritter frei und ist zur Erstattung von Bußgeldern verpflichtet, die uns in diesem Zusammenhang auferlegt werden.

 

14.3 Der Lieferant wird die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen und Verordnungen zu Umwelt-, Gesundheitsund Arbeitsschutz, zum Umgang mit Mitarbeitern sowie zum Schutz von Menschenrechten einhalten.

 

14.4 Unbeschadet des Vorgenannten, ist der Lieferant verpflichtet, alle ihn und unsere Geschäftsbeziehung betreffenden Gesetze und Regelungen einzuhalten.

 

15. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort

 

15.1 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht derUN

Bundesrepublik Deutschland. Das einheitliche

Kaufrecht (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf) findet keine Anwendung.

 

15.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten oder in Zusammenhang damit ist Sitz der Stock-Intertrade. Ungeachtet dieser Gerichtsstandsvereinbarung kann Stock-Intertrade den Lieferanten auch an seinem Geschäftssitz verklagen.

 

15.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Sitz der Stock-Intertrade Erfüllungsort.

 

16. Allgemeine Bestimmungen, Teilnichtigkeit

 

16.1 Stellt ein Vertragspartner seine Zahlungen ein oder wird das Insolvenzverfahren über sein Vermögen oder ein außergerichtliches Vergleichsverfahren beantragt, so ist der andere Vertragspartner berechtigt, für den nicht erfüllten Teil vom Vertrag zurückzutreten.

 

16.2 Aufrechnungs- Einrede des und Zurückbehaltungsrechte sowie diein

nicht erfüllten Vertrages stehen uns

gesetzlichem Umfang zu. Wir sind insbesondere berechtigt,

fällige Zahlungen zurückzuhalten, solange uns noch

 

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Ansprüche aus unvollständigen oder mangelhaften Leistungen gegen den Lieferanten zustehen.

 

16.3 Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte stehen dem Lieferanten nur dann zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind. Außerdem ist der Lieferant zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf demselben Rechtsverhältnis beruht.

 

16.4 Die in diesem Vertrag enthaltenen Handelsklauseln sind nach den Incoterms® 2020 (ICC International Rules for the Interpretation of Trade Terms) und ihrer Ergänzung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt der Lieferung auszulegen.

 

16.5 Sollten einzelne Bestimmungen dieser

Einkaufsbedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so verpflichten sich die Vertragspartner, einer

Regelung zuzustimmen, durch die der mit der

unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck weitgehend erreicht wird.

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