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Allgemeine Liefer- und Zahlungsbedingungen der STOCK - INTERTRADE GmbH

1. Anwendungsbereich, allgemeine Regelungen

 

1.1 Diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen (nachstehend „die Bedingungen“) gelten ausschließlich für alle gegenwärtigen und zukünftigen Verkäufe und Lieferungen von Waren der Stock-Intertrade GmbH, Spenglerstraße 67, 23556 Lübeck, eingetragen unter HRB 24026 HL, (nachstehend “Stock-Intertrade”). Entgegenstehende und/oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Käufers finden gegenüber Stock-Intertrade keine Anwendung. Dies gilt auch dann, wenn Stock-Intertrade von jenen Bedingungen Kenntnis hat oder ihren vertraglichen Verpflichtungen vorbehaltlos nachkommt.

 

1.2 Die Bedingungen gelten nicht gegenüber Verbrauchern im Sinne des § 13 BGB.

 

1.3 In dem Schriftstück, dessen Bestandteil diese Bedingungen bilden, sind alle mit dem Käufer eingegangenen Vertragsbestimmungen schriftlich niedergelegt. Die Mitarbeiter, Handelsvertreter oder sonstigen Vertriebsmittler von Stock-Intertrade sind nicht befugt, Nebenabreden zu treffen oder Zusicherungen oder Garantien zu geben, die über den Inhalt der schriftlichen Vereinbarungen hinausgehen.

 

1.4 Die in diesem Vertrag enthaltenen Handelsklauseln sind nach den Incoterms® 2020 (ICC International Rules for the Interpretation of Trade Terms) und ihrer Ergänzung in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt der Lieferung auszulegen.

 

1.5 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Käufers in Bezug auf den Vertrag (z.B. Mängelanzeigen, Fristsetzung, Minderung oder Rücktritt) sind schriftlich abzugeben. Schriftlichkeit in Sinne dieser Bedingungen schließt Schriftund Textform (z.B. Brief, E-Mail, Telefax) ein. Gesetzliche Formvorschriften bleiben unberührt.

 

1.6 Im Zweifel ist die deutsche Fassung dieser Bedingungen maßgeblich.

 

2. Angebot, Vertragsschluss, Beschaffenheit der Ware

 

2.1 Sämtliche Angebote von Stock-Intertrade sind freibleibend und unverbindlich. Die Bestellung der Ware durch den Käufer gilt als verbindliches Vertragsangebot. Ein Vertrag kommt nur zustande, wenn Stock-Intertrade einen Auftrag schriftlich bestätigt oder den Auftrag ausführt.

 

2.2 Angaben seitens Stock-Intertrade zum Gegenstand der Ware (z.B. Beschreibungen, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, technische Daten, Toleranzen) sowie Darstellungen derselben (Abbildungen, Zeichnungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Ware. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen.

 

2.3 Öffentliche Äußerungen von Stock-Intertrade, des Herstellers der gelieferten Waren oder dessen Gehilfen, insbesondere in der Werbung oder bei der Kennzeichnung, stellen keine Beschreibungen der Beschaffenheit der Waren oder eine Garantie derselben dar.

 

2.4 Soll die zu liefernde Ware nach Vorstellung des Käufers nicht ausschließlich für die gewöhnliche Verwendung geeignet sein oder geht der Käufer von einer bestimmten Verwendungseignung der Ware oder von einer bestimmten Beschaffenheit aus oder plant der Käufer den Einsatz der Ware für einen ungewöhnlichen Zweck, die Verarbeitung ungewöhnlicher Materialien, unter erhöhter Beanspruchung oder unter besonderen Gefahren für Leib, Leben, Gesundheit oder für die Umwelt oder ist die Einhaltung besonderer Vorschriften erforderlich, ist er verpflichtet, Stock-Intertrade vor Abschluss des Vertrags auf die entsprechenden Erwartungen bzw. Umstände schriftlich hinzuweisen.

 

2.5 Wenn Stock-Intertrade den Käufer beraten hat, haftet StockIntertrade für die Funktionsfähigkeit und die Eignung der Ware nur bei ausdrücklicher schriftlicher Zusicherung und unter der Voraussetzung, dass der Käufer die Informationen erteilt hat, die für die ordnungsgemäße Erbringung der Leistung erforderlich waren. Ziffer 9 (Haftung) bleibt unberührt.

 

3. Preise, Kosten der Vertragsabwicklung

 

3.1 Es gelten die in der Auftragsbestätigung ausgewiesenen Preise. Ist ein Preis nicht ausdrücklich bestimmt, gelten die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Preise gemäß der Preisliste von Stock-Intertrade. Sämtliche Preise verstehen sich ab Werk der jeweils liefernden StockIntertrade Gesellschaft (ex works/EXW gemäß Incoterms 2020), ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und zuzüglich Umsatzsteuer in der jeweils gesetzlich vorgeschriebenen Höhe am Tage der Rechnungsstellung. Der Abzug von Skonto bedarf der besonderen schriftlichen Vereinbarung. Bei Auslandslieferungen können anderweitige länderspezifische Abgaben hinzukommen.

 

3.2 Stock-Intertrade behält sich das Recht vor, die Preise angemessen zu ändern für den Fall, dass sich nach Abschluss des Vertrags und vor Lieferung von StockIntertrade auftragsbezogene Kosten, wie etwa Energie-, Material-, Lohnkosten oder öffentliche Abgaben, wesentlich ändern oder Preiserhöhungen von Vorlieferanten eintreten, die kalkulatorisch nicht vorhersehbar waren, soweit deren Entstehen nicht von Stock-Intertrade zu vertreten sind. Die Preiserhöhungen werden dem Käufer auf Verlangen nachgewiesen.

 

4. Zahlungsbedingungen

 

4.1 Der Kaufpreis ist fällig und ohne Abzug zu zahlen innerhalb von 14 Tagen nach Rechnungsdatum und Lieferung der Ware. Danach kommt der Käufer gemäß § 286 Abs. 2 Nr. 2 BGB in Verzug. Die Rechtsfolgen bestimmen sich nach § 288 BGB.

 

4.2 Sollte der Käufer seinen Zahlungspflichten nicht nachkommen, ist Stock-Intertrade berechtigt, die Leistung ganz oder teilweise bis zur Zahlung der fälligen Beträge oder Sicherheitsleistung zu verweigern. Bei Neukunden oder falls Zahlungsverzug des Käufers mit anderen Forderungen von Stock-Intertrade vorliegt, behält Stock - Intertrade sich vor, ausschließlich gegen Vorkasse zu liefern.

 

4.3 Ist Stock-Intertrade zur Vorleistung verpflichtet und wird nach Vertragsschluss erkennbar, dass eine wesentliche Verschlechterung im Vermögen des Käufers eintritt, die die Kaufpreiszahlung gefährdet, insbesondere wenn ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Käufers gestellt wird, darf Stock-Intertrade bis zur Bewirkung der Kaufpreiszahlung oder einer Sicherheitsleistung, unbeschadet sonstiger Rechte, die Lieferung verweigern. Stock-Intertrade ist berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten, wenn der Käufer nicht binnen angemessener Frist den Kaufpreis gezahlt oder Sicherheit geleistet hat.

 

4.4 Soweit der Vertrag die Absicherung der Zahlung durch Akkreditiv, Bürgschaft, Garantie oder andere

Sicherungsmittel vorsieht, ist der Käufer verpflichtet, diese Sicherheiten innerhalb der vereinbarten Frist in der vereinbarten Form zu stellen. Stock-Intertrade ist vor Erhalt der vereinbarten Zahlungssicherung unter keinen Umständen zur Vertragserfüllung verpflichtet.

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4.5 Stock-Intertrade ist berechtigt, gegen sämtliche Forderungen, die dem Käufer gegen Stock-Intertradezustehen, mit allen Stock-Intertrade gegen den Käufer zustehenden Forderungen aufzurechnen.

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4.6 Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Käufer nur zu, wenn und soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, durch Stock-Intertrade nicht bestritten oder anerkannt wurden.

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4.7 Bei mehreren fälligen Forderungen behält Stock-Intertrade sich das Recht vor, eine Zahlung, Ratenzahlung oder Anzahlung des Käufers zunächst zur Tilgung der Schuld zu verwenden, welche die geringste Sicherheit bietet, unter mehreren gleich sicheren zur Tilgung der älteren Schuld und unter gleich alten zur verhältnismäßigen Tilgung.

 

4.8 Ein vereinbartes Skonto bezieht sich immer nur auf den Rechnungswert ausschließlich Fracht und sonstiger Nebenkosten (Verpackung, Versicherung, etc.). Der Abzug setzt voraus, dass alle fälligen Forderungen von StockIntertrade zum Zeitpunkt der Skontierung ausgeglichen sind. Skontofristen beginnen mit dem Rechnungsdatum.

 

4.9 Der Käufer ist nicht berechtigt, Rechte oder Ansprüche aus diesem Vertrag ohne vorherige Zustimmung durch StockIntertrade an Dritte abzutreten.

 

4.10 Kommt der Käufer mit einer Zahlung in Verzug, so werden alle anderen Forderungen sofort zur Zahlung fällig.

 

4.11 Für Lieferungen und Leistungen an Käufer im Ausland gilt als ausdrücklich vereinbart, dass im Falle des Zahlungsverzugs des Käufers alle Kosten der Rechtsverfolgung durch Stock-Intertrade, sowohl gerichtliche als auch außergerichtliche, zu Lasten des Käufers gehen.

 

5.  Lieferung, Lieferverzug, Gefahrübergang

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5.1 Alle Lieferungen erfolgen ab Werk der jeweils liefernden Stock-Intertrade Gesellschaft (ex works/EXW gemäß Incoterms 2020)

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5.2 Zeitliche Vorgaben, insbesondere von Stock-Intertrade benannte Lieferzeiten, sind nur dann bindend, wenn sie von Stock-Intertrade ausdrücklich als bindend vereinbart sind. Für die Einhaltung der Lieferfristen oder Liefertermine ist die Bereitstellung der Waren ab Werk maßgebend. Stock - Intertrade ist keineswegs verpflichtet, bestätigte Lieferzeiten einzuhalten, sofern Informationen, abschließende Produktanforderungen oder aber Mitwirkungshandlungen seitens des Käufers (z.B. die Bereitstellung einer

vereinbarten Zahlungssicherheit, Beibringung von in- oder ausländischer Bescheinigungen oder die Beibringung von Importlizenzen, die für die Absendung bzw. Auslieferung der Ware benötigt werden) nicht innerhalb der vereinbarten Fristen oder rechtzeitig vor Lieferung zugehen. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrags bleibt vorbehalten.

 

5.3 Die Lieferzeiten verlängern sich angemessen in den Fällen, in denen Lieferungshindernisse vorliegen, die StockIntertrade nicht zu vertreten hat, insbesondere bei Störungen in der Energieversorgung oder des Verkehrs, Verhängung eines Embargos, Arbeitskampf oder behördlichen Maßnahmen (wie z.B. Quarantäneanordnungen). Im Fall verspäteter oder ausgefallener Selbstbelieferung durch einen Zulieferer von Stock-Intertrade gilt dies, wenn Stock-Intertrade ein kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen hat, weder Stock-Intertrade noch den Zulieferer ein Verschulden trifft oder Stock-Intertrade im Einzelfall zur Beschaffung nicht verpflichtet ist. Ist die Leistung auch innerhalb der verlängerten Lieferfrist nicht verfügbar, ist Stock-Intertrade berechtigt, ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten; eine bereits erbrachte Gegenleistung des Käufers wird unverzüglich erstattet. Stock-Intertrade wird den Käufer von derartigen Lieferungshindernissen unverzüglich unterrichten.

 

5.4 Kommt Stock-Intertrade mit der Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen aus einem von StockIntertrade zu vertretenden Grund in Verzug, so ist der Käufer nach Ablauf einer angemessenen Nachfrist von mindestens 10 Werktagen ab Fälligkeit berechtigt, Ersatz des nachweislich durch den Verzug entstandenen Schadens zu verlangen. Er beträgt für jede volle Woche der Überschreitung der Nachfrist höchstens 0,5 %, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % vom Wert desjenigen Teils der Gesamtleistung, der infolge der Verspätung nicht genutzt werden kann. Eine weitergehende Haftung des Verkäufers wegen Verzögerung der Leistung (einschließlich einer Haftung aus einer durch die Verzögerung bedingten Kündigung des Vertrages durch den Käufer) ist ausdrücklich ausgeschlossen.

 

5.5 Versandbereit gemeldete Ware ist unverzüglich zu übernehmen. Anderenfalls ist Stock-Intertrade berechtigt, sie nach eigener Wahl zu versenden oder zu speditionsüblichen Kosten und auf Gefahr des Käufers zu lagern. Zu Letzterem ist Stock-Intertrade auch berechtigt, wenn der von Stock-Intertrade übernommene Versand ohne das Verschulden von Stock-Intertrade nicht durchgeführt werden kann.

 

5.6 Gerät der Käufer mit der Annahme der vertragsgemäßen Lieferung in Verzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist Stock-Intertrade berechtigt, den Stock-Intertrade entstandenen Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen (z.B. Lageraufwendungen), ersetzt zu verlangen. In diesem Fall geht die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Ware in dem Zeitpunkt auf den Käufer über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät. Weitergehende Rechte und Ansprüche von Stock-Intertrade bleiben vorbehalten.

 

5.7 Sollte der Käufer trotz des Verstreichens einer angemessenen Nachfrist die Lieferung nicht annehmen, so ist Stock-Intertrade berechtigt, die Lieferware anderweitig zu veräußern und dem Käufer 20 % des Kaufpreises als Mindestschaden in Rechnung zu stellen. Der Käufer ist berechtigt, einen geringeren Schaden nachzuweisen.

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5.8 Stock-Intertrade ist zu Teillieferungen berechtigt, es sei denn, die teilweise Erfüllung des Vertrags ist für den Käufer nicht zumutbar. Teillieferungen können gesondert berechnet werden.

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5.9 Mit der Übergabe an die Bahn, den Spediteur oder den Frachtführer, spätestens jedoch mit Verlassen des Werks oder Lagers, geht die Gefahr auf den Käufer über, und zwar auch, wenn die Anlieferung von Stock-Intertrade übernommen wurde.

 

5.10 Ein freies Kündigungsrecht des Käufers (insbesondere gemäß §§ 650, 648 BGB) wird ausgeschlossen.

 

6. Verpackung, Verpackungskosten, Versand

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6.1 Soweit handelsüblich, liefert Stock-Intertrade die Ware verpackt und gegen Rost geschützt. Stock-Intertrade behält sich die Wahl der Verpackung vor. Die Kosten für Verpackung, Versand, Zahlungsverkehr, Zollgebühren, Aus-, Ein- oder Durchfuhr, etc. werden dem Käufer gesondert in Rechnung gestellt.

 

6.2 Bei Transportschäden hat der Käufer diese unverzüglich beim Transportunternehmen zu melden und eine Tatbestandsaufnahme bei den zuständigen Stellen zu veranlassen. Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur auf besondere schriftliche Anordnung des Käufers. Die Kosten dieser Versicherung werden dem Käufer gesondert in Rechnung gestellt.

 

6.3 Soweit nicht ein anderes schriftlich vereinbart worden ist, ist der Käufer für die Be- und Entladung verantwortlich. Hat Stock-Intertrade dem Käufer Ladeeinheiten, Europaletten, Gitterboxen oder sonstige eigene Behälter zur Verfügung gestellt, ist der Käufer verpflichtet, diese spätestens 8 Tage nach Lieferung vollständig geleert, vorschriftsmäßig gereinigt, komplett und frachtfrei an Stock-Intertrade zurückzugeben. Sonstige Verpackungen (z.B. Papier, Folien, Umverpackungen) werden nicht zurückgenommen. Der Käufer ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen auf eigene Kosten zu sorgen.

 

6.4 Mangels besonderer Weisung erfolgt die Wahl der Transportmittel und des Transportweges nach Ermessen von Stock-Intertrade.

 

7. Eigentumsvorbehalt

 

7.1 Stock-Intertrade behält sich das Eigentum an den gelieferten Waren (Vorbehaltsware) vor, bis sämtliche – gegenwärtige und zukünftige – Forderungen aus der Geschäftsbeziehung mit dem Käufer, insbesondere auch die jeweiligen Saldoforderungen, erfüllt sind.

 

7.2 Be- und Verarbeitungen erfolgen stets für Stock-Intertrade als Hersteller, jedoch ohne Verpflichtungen für StockIntertrade. Erlischt das Eigentum von Stock-Intertrade durch Be- und Verarbeitung, so erwirbt Stock-Intertrade an der neuen Sache Miteigentum im Verhältnis des Werts der gelieferten zu den mitverarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Erwirbt der Käufer durch Verbindung oder Vermischung Alleineigentum, überträgt er Stock-Intertrade Miteigentum im Verhältnis des Werts der gelieferten zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Der Käufer verwahrt das (Mit-)Eigentum für Stock-Intertrade. Befindet sich die Ware bei einem Dritten, so tritt der Käufer bereits jetzt den Herausgabeanspruch gegen diesen Dritten an Stock-Intertrade ab. Stock-Intertrade nimmt diese Abtretung bereits jetzt an. Das von Stock-Intertrade nach diesen Vorschriften erlangte (Mit-)Eigentum geht unter den gleichen Bedingungen wie das an der von Stock-Intertrade gelieferten Ware auf den Käufer über.

 

7.3 Der Käufer ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsgangs zu veräußern. Der Käufer tritt an Stock-Intertrade bereits jetzt alle gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen in Höhe des Rechnungsbetrags (einschließlich Umsatzsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung dieser Ware erwachsen. Stock-Intertrade nimmt diese Abtretung hiermit an. Zur Einziehung dieser Forderungen bleibt der Käufer auch nach der Abtretung berechtigt. Die Befugnis von Stock-Intertrade, die Forderungen selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt. Stock-Intertrade ist verpflichtet, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Käufer seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug ist und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt.

 

7.4 Wird die Vorbehaltsware vom Käufer zusammen mit anderen nicht von Stock-Intertrade gelieferten Waren veräußert, so gilt die Abtretung der Forderung aus der Weiterveräußerung nur in Höhe des Rechnungswerts der jeweils veräußerten Vorbehaltsware. Bei der Veräußerung von Vorbehaltswaren, an denen Stock-Intertrade Miteigentumsanteile gemäß Ziffer 7.2 hat, gilt die Abtretung der Forderung in Höhe dieser Miteigentumsanteile.

 

7.5 Jede andere Verwertung der Vorbehaltsware ist dem Käufer untersagt. Insbesondere ist er nicht berechtigt, die Vorbehaltsware zur Sicherung zu übereignen oder zu verpfänden. Die an Stock-Intertrade abgetretenen Forderungen dürfen nur mit vorheriger Zustimmung von Stock-Intertrade verpfändet oder zur Sicherung an Dritte abgetreten werden.

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7.6 Der Käufer hat Stock-Intertrade unverzüglich von Eingriffen Dritter in die oder einer Pfändung Dritter der Vorbehaltsware schriftlich zu informieren. Die Kosten, die zum Schutz der Rechte von Stock-Intertrade erforderlich sind, hat der Käufer zu tragen, soweit diese nicht vom Dritten zurückgefordert werden können.

 

7.7 Verletzt der Käufer eine wesentliche Vertragspflicht, insbesondere, wenn er in Zahlungsverzug gerät, so ist Stock-Intertrade nach wirksamem Rücktritt vom Vertrag berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen oder die Abtretung etwaiger Rechte zum Besitz des Käufers gegenüber Dritten zu verlangen. Ferner ist Stock-Intertrade berechtigt, das Recht des Käufers auf Weiterverkauf sowie eine etwaige Einziehungsermächtigung zu widerrufen, die Forderungen einzuziehen und die Vorbehaltsware zu nutzen, verwerten oder weiter zu veräußern. Stock-Intertrade kann den Verwertungserlös der Vorbehaltsware mit den offenen Forderungen verrechnen. Der Käufer haftet für den Verlust, wenn der Verwertungserlös unter dem Kaufpreis liegt.

 

7.8 Übersteigt der Wert der bestehenden Sicherheiten die gesicherten Forderungen insgesamt um mehr als 20 %, ist Stock-Intertrade auf Verlangen des Käufers zur Freigabe der Sicherheiten nach Wahl von Stock-Intertrade verpflichtet.

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7.9 Soweit Stock-Intertrade zur Rücknahme der Vorbehaltsware berechtigt ist, hat der Käufer Stock - Intertrade und ihren Vertretern unwiderruflich den Zugang zu seinen Geschäftsräumen während der üblichen Geschäftszeiten zu gestatten und die Wegnahme zu dulden.

 

7.10 Solange Eigentumsvorbehaltsrechte von Stock-Intertrade bestehen, ist der Käufer verpflichtet, die Vorbehaltsware in ordnungsgemäßem technisch voll funktionsfähigen Zustand zu halten. Er ist ferner verpflichtet, die Gefahren der Beschädigung/des Unterganges/des Diebstahls der Ware zu tragen und die Ware entsprechend angemessen zu versichern. Dies hat er Stock-Intertrade auf Verlangen nachzuweisen.

 

8. Gewährleistung

 

8.1 Der Käufer hat die Ware gemäß § 377 HGB unverzüglich nach Anlieferung zu überprüfen und Mängel StockIntertrade unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, es handelt sich um einen Mangel, der zum Zeitpunkt der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich ein derartiger Mangel später, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung erfolgen, andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

 

8.2 Sollte die gelieferte Ware mit einem Mangel behaftet sein, so wird Stock-Intertrade nach Wahl von Stock-Intertrade den Mangel beseitigen oder eine mangelfreie Ware liefern (Nacherfüllung). Schlägt die Nacherfüllung fehl oder ist sie für den Käufer unzumutbar, so kann der Käufer unter den gesetzlichen Voraussetzungen den Kaufpreis mindern, vom Vertrag zurücktreten oder Schadensersatz gemäß den Bestimmungen in Ziffer 9 (Haftung) verlangen.

 

8.3 Grundlage unserer Mängelhaftung ist vor allem die über die Beschaffenheit und die vorausgesetzte Verwendung der Ware (einschließlich Zubehör und Anleitungen) getroffene Vereinbarung. Als Beschaffenheitsvereinbarung in diesem Sinne gelten alle Produktbeschreibungen und Herstellerangaben, die Gegenstand der Auftragsbestätigung oder des einzelnen Vertrages sind.

 

8.4 Unberührt bleiben die gesetzlichen Sondervorschriften bei Endlieferung der unverarbeiteten Ware an einen Verbraucher, auch wenn dieser sie weiterverarbeitet hat (Lieferantenregress gemäß § 478 BGB). Ansprüche aus Lieferantenregress sind ausgeschlossen, wenn die mangelhafte Ware durch den Käufer oder einen anderen Unternehmer, z.B. durch Einbau in ein anderes Produkt, weiterverarbeitet wurde.

 

8.5 Der Käufer ist verpflichtet, Stock-Intertrade ausreichend Zeit und Gelegenheit zur Mängelbeseitigung zu geben. Auf Verlangen von Stock-Intertrade hat der Käufer die beanstandete Ware oder Proben davon zwecks Prüfung zur Verfügung zu stellen. Im Falle der Ersatzlieferung hat der Käufer Stock-Intertrade die mangelhafte Sache nach den gesetzlichen Vorschriften zurückzugeben.

 

8.6 Der Anspruch des Käufers auf Ersatz der Kosten für den Ausbau mangelhafter Waren und den Einbau nachgebesserter oder mangelfreier Waren im Sinne des § 439 Abs. 3 BGB ist ausgeschlossen.

 

8.7 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Käufer ohne Zustimmung von Stock-Intertrade die gelieferte Ware ändert oder durch Dritte ändern lässt, es sei denn, dass der Mangel nicht in ursächlichem Zusammenhang mit der Veränderung steht.

 

8.8 Die Verjährungsfrist für sämtliche Gewährleistungsansprüche, einschließlich für sämtliche in § 445 a BGB genannten Rückgriffsansprüche, beträgt 12 Monate und beginnt mit Lieferung der Ware. Dies gilt nicht, soweit das Gesetz in § 438 Absatz 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen, die üblicherweise für Bauwerke verwendet werden) und § 478 Abs. 2 und Abs. 3 BGB längere Fristen vorschreibt. Im Falle vorsätzlicher und grob fahrlässiger Pflichtverletzungen oder bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gelten die gesetzlichen Verjährungsregeln. § 445 b Abs. 2 Satz 1 BGB (Ablaufhemmung der Verjährung) findet außer in den Fällen des § 478 Abs. 2 und Abs. 3 BGB keine Anwendung.

 

8.9 Ansprüche des Käufers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, die sich daraus ergeben, dass die Ware nach der Lieferung an einen anderen Ort verbracht wird, sind ausgeschlossen, soweit sie die Aufwendungen erhöhen, es sei denn, die Verbringung entspricht dem bestimmungsgemäßen Gebrauch.

 

8.10 Der Stock-Intertrade aus unberechtigten Mangelbeseitigungsverlangen des Käufers entstandenen Kosten (insbesondere Prüf- und Transportkosten) sind Stock-Intertrade vom Käufer zu ersetzen, es sei denn, die fehlende Mangelhaftigkeit war für den Käufer nicht erkennbar.

 

8.11 Gesetzliche Rückgriffsansprüche des Käufers gegen StockIntertrade bestehen nur insoweit, als der Käufer mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

 

8.12 Gebrauchte Sachen werden verkauft wie besichtigt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

 

8.13 Weitere Ansprüche des Käufers sind nach Maßgabe der Ziffer 9 (Haftung) ausgeschlossen.

 

9. Haftung

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9.1Vorbehaltlich der nachfolgenden Regelungen haftet StockIntertrade dem Grunde nach im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen

(i) für alle schuldhaft zugefügten Personen- , Sach- und Vermögensschäden und

(ii) auch ohne Verschulden, soweit die Haftung nach dem Gesetz zwingend ist, wie nach dem Produkthaftungsgesetz.

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9.2 Ist Stock-Intertrade hiernach gemäß vorstehender Ziffer 9.1 für einen Schaden des Käufers verantwortlich, so haftet Stock-Intertrade, vorbehaltlich gesetzlicher Haftungsbeschränkungen (z.B. Sorgfalt in eigenen Angelegenheiten; unerhebliche Pflichtverletzung), nur für Schäden aus der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Verpflichtung, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertraut und vertrauen darf); in diesem Fall ist die Haftung von Stock-Intertrade Haftung jedoch auf den Ersatz des vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schadens begrenzt.

 

9.3 Die Haftungsbeschränkungen gemäß Ziffer 9.2 gelten nicht:

(i) bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit;

(ii) bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;

(iii) im Falle zwingender gesetzlicher Vorschriften wie dem Produkthaftungsgesetz und

(iv) beim Fehlen einer garantierten Beschaffenheit, wenn und soweit die Garantie gerade bezweckt, den Käufer gegen Schäden, die nicht an der gelieferten Ware selbst entstanden sind, abzusichern.

 

9.4 Soweit die Haftung von Stock-Intertrade ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Arbeitnehmer, gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen von Stock-Intertrade.

 

10. Höhere Gewalt

 

10.1 Ungeachtet der Vorschriften zu Ziffer 9 (Haftung) ist StockIntertrade nicht verantwortlich oder haftbar für jegliche Störung oder Verzögerung der Erfüllung irgendeines Teils dieses Vertrags, die auf Ereignissen höherer Gewalt, insbesondere Streik, Arbeitskämpfen, (anhaltende) Epidemien/Pandemien und/oder behördlichen Maßnahmen (wie z.B. Quarantäneanordnungen), beruhen. Stock-Intertrade ist in einem solchen Fall berechtigt, die Lieferung um die Dauer der Behinderung und eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben und, sollten diese Ereignisse für mehr als 30 Tage andauern, wegen des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag ganz oder teilweise zurückzutreten.

 

10.2 Der höheren Gewalt stehen Umstände, z.B. Betriebsstörungen oder Störungen in der Lieferkette (insbesondere aufgrund anhaltender Epidemien/Pandemien oder einer Einstellung/Verminderung der Energieversorgung) gleich, die außerhalb der Kontrolle von Stock-Intertrade liegen und von ihr nicht zu vertreten sind und Stock-Intertrade die rechtzeitige Lieferung trotz zumutbarer Anstrengungen unmöglich machen; den Nachweis dafür hat StockIntertrade zu führen.

 

11. Umsatzsteuer, Umsatzsteueridentifikationsnummer, Ausfuhrnachweis, Gelangensbestätigung

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11.1 Bei Lieferungen in andere EU-Mitgliedsstaaten hat der Käufer Stock-Intertrade vor der Lieferung seine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer mitzuteilen, unter der er die Erwerbsbesteuerung innerhalb der EU durchführt. Solange die Bekanntgabe nicht erfolgt ist, ist StockIntertrade nicht verpflichtet, die Lieferung vorzunehmen, oder der Käufer hat für die Lieferungen von Stock-Intertrade zusätzlich zum vereinbarten Preis den von Stock-Intertrade gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen.

 

11.2 Holt der Käufer oder dessen Beauftragter die Ware ab und befördert, verbringt oder versendet sie in Länder, die nicht EU-Mitgliedsstaaten sind, so hat der Käufer StockIntertrade innerhalb von 10 Werktagen nach Lieferung den steuerlich erforderlichen Ausfuhrnachweis bzw. die Gelangensbestätigung vorzulegen. Unterbleibt die Vorlage, hat der Käufer zusätzlich zum vereinbarten Preis den von Stock-Intertrade gesetzlich geschuldeten Umsatzsteuerbetrag zu zahlen.

 

11.3 Stock-Intertrade behält sich vor, zunächst die Umsatzsteuer zu berechnen und zu vereinnahmen und nach Vorlage der benötigten Nachweise der Ausfuhr und der ursprünglich übermittelten Rechnung gutzuschreiben und zu erstatten.

 

12. Vertraulichkeit

 

12.1 Der Käufer wird alle Unterlagen (dazu zählen auch Muster und Daten) und Kenntnisse, die er aus der

Geschäftsverbindung erhält, nur für den Vertragszweck verwenden und mit der gleichen Sorgfalt wie entsprechende eigene Unterlagen und Kenntnisse gegenüber Dritten geheim halten, wenn Stock-Intertrade sie als vertraulich bezeichnet oder an ihrer Geheimhaltung ein offenkundiges Interesse hat.

 

12.2 Diese Verpflichtung beginnt ab erstmaligem Erhalt der Unterlagen oder Kenntnisse und endet 36 Monate nach Ende der Geschäftsverbindung.

 

13. Geistiges Eigentum

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13.1 An Abbildungen, Prospekten, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen behält sich Stock-Intertrade sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor, sie dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden. Dies gilt insbesondere für solche schriftlichen Unterlagen, die als „vertraulich“ bezeichnet sind. Vor ihrer Weitergabe an Dritte bedarf der Käufer der ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung von Stock-Intertrade.

 

13.2 Auf Verlangen von Stock-Intertrade ist der Käufer verpflichtet, alle ihm von Stock-Intertrade überlassenen Zeichnungen, Abbildungen, Prospekte, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen jederzeit herauszugeben.

 

13.3 Für den Fall, dass die gelieferte Ware ein gewerbliches Schutzrecht oder Urheberrecht eines Dritten verletzt, wird Stock-Intertrade nach seiner Wahl und auf seine Kosten die gelieferte Ware derart abändern oder austauschen, dass keine Rechte Dritter mehr verletzt werden, die Ware aber weiterhin die vertraglich vereinbarten Funktionen erfüllt, oder dem Verkäufer durch Abschluss eines Lizenzvertrages mit dem Dritten das Nutzungsrecht verschaffen. Gelingt Stock-Intertrade dies innerhalb eines angemessenen Zeitraums nicht, ist der Käufer berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder den Kaufpreis angemessen zu mindern. Etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers unterliegen den Beschränkungen der Ziffer 9 (Haftung).

 

14. Partnerschaftsklausel

 

Bei allen Ersatzzahlungen, insbesondere bei der Höhe des Schadensersatzes und Aus- und Einbaukosten (sofern solche von Stock-Intertrade zu tragen sind), sind nach Treu und Glauben die wirtschaftlichen Gegebenheiten der Vertragspartner, Art, Umfang und Dauer der Geschäftsverbindung, etwaige Verursachungs- und/oder Verschuldensbeiträge des Käufers nach Maßgabe des § 254 BGB, eine besonders ungünstige Einbausituation sowie der Wert der Ware angemessen zu berücksichtigen.

 

15. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort

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15.1 Das Vertragsverhältnis unterliegt dem Recht der UN Bundesrepublik Deutschland. Das einheitliche

Kaufrecht (Übereinkommen der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf) findet keine Anwendung.

 

15.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten oder in Zusammenhang damit ist Sitz der Stock-Intertrade. Ungeachtet dieser Gerichtsstandsvereinbarung kann StockIntertrade den Käufer auch an seinem Geschäftssitz verklagen.

 

15.3 Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Sitz der Stock-Intertrade Erfüllungsort.

 

16. Teilnichtigkeit

 

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Bedingungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein, so verpflichten sich die Vertragspartner, einer Regelung zuzustimmen, durch die der mit der unwirksamen oder nichtigen Bestimmung verfolgte Sinn und Zweck weitgehend erreicht wird.

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