Mietbedingungen der STOCK – INTERTRADE GmbH
1. Angebote, Vertragsabschluss, Geltungsbereich
1.1 Mietverträge zwischen dem Vermieter und dem Mieter
kommen ausschließlich unter Einbeziehung dieser
Allgemeinen Mietbedingungen zustande. Sie gelten auch
für alle zukünftigen Mietverhältnisse zwischen den
Vertragsparteien, selbst wenn sie nicht nochmals
ausdrücklich vereinbart werden.
1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden
nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird
durch den Vermieter ausdrücklich schriftlich zugestimmt.
Gegenbestätigungen des Mieters unter Hinweis auf eigene
Bedingungen wird hiermit widersprochen. Diese
Mietbedingungen gelten auch dann, wenn der Vermieter in
Kenntnis abweichender Bedingungen des Mieters die
Leistung vorbehaltlos ausführt.
1.3 Individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich
Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in
jedem Fall Vorrang vor diesen Mietbedingungen. Derartige
Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
schriftlichen Bestätigung durch den Vermieter
1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Mieters
nach Vertragsschluss (z. B. Mängelanzeigen,
Fristsetzungen, Kündigungen) bedürfen zu ihrer
Wirksamkeit der Schriftform.
1.5 Sowohl bei schriftlichem als auch bei mündlichem
Vertragsschluss versichert der Empfänger des
Mietgegenstandes, sofern er nicht selbst Mieter ist,
ausdrücklich, zum Abschluss des Mietvertrages und zur
Entgegennahme des Mietgegenstandes bevollmächtigt zu
sein. Mitarbeiter des Vermieters sind nicht befugt, von
diesen Mietbedingungen abweichende rechtlich
verbindliche Erklärungen abzugeben oder diese
Bedingungen zu ändern.
1.6 Für die Durchführung von Reparaturen im Zusammenhang
mit dem Mietvertrag gelten ergänzend die jeweils gültigen
„Allgemeinen Instandhaltungs- und
Serviceleistungsbedingungen“ des Vermieters.
1.7 Diese Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, sind
Angebote des Vermieters freibleibend und unverbindlich.
1.8 Sämtliche mündlichen oder schriftlichen Angaben über den
Mietgegenstand werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn
sie durch den Vermieter schriftlich bestätigt wurden. Der
Vermieter übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit von
Herstellerangaben, verpflichtet sich jedoch, etwaige ihm
zustehende Ansprüche gegen den Hersteller auf Verlangen
an den Mieter abzutreten.
1.9 Der Vermieter ist berechtigt, einen anderen als den
ursprünglich angebotenen Mietgegenstand zur Verfügung zu
stellen, sofern dieser für den vorgesehenen Einsatzzweck in
vergleichbarer Weise geeignet und dem Mieter zumutbar ist.
Ein Anspruch auf Mietminderung ergibt sich hieraus nicht.
1.10 Der Vermieter behält sich vor, bei Vertragsabschluss oder
während der Vertragslaufzeit die Stellung einer
angemessenen Kaution im Sinne des § 315 BGB zu
verlangen.
1.11 Diese Allgemeinen Mietbedingungen gelten ausschließlich
gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des
öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen
Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB.
2. Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner
2.1 Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den
Mietgegenstand für die vereinbarte Mietdauer in
gebrauchsfähigem Zustand zu überlassen.
2.2 Der Mieter verpflichtet sich,
2.2.1den Mietgegenstand ausschließlich
bestimmungsgemäß zu verwenden,
2.2.2alle einschlägigen Unfallverhütungs-, Arbeitsschutzund sonstigen gesetzlichen Vorschriften einzuhalten,
2.2.3die vereinbarte Miete fristgerecht zu zahlen,
2.2.4den Mietgegenstand sorgfältig und fachgerecht zu
behandeln sowie
2.2.5den Mietgegenstand bei Ablauf der Mietzeit
fachgerecht gereinigt, insbesondere frei von
Materialresten (z. B. Putz, Mörtel, Estrich),
funktionsfähig, vollständig und frei von Schäden
zurückzugeben.
2.3 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter jederzeit den
aktuellen Standort und Einsatzort des Mietgegenstandes
auf Verlangen mitzuteilen.
2.4 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand
einschließlich sämtlicher Zubehör- und Einzelteile für die
Dauer der Mietzeit auf eigene Kosten gegen Diebstahl,
Unterschlagung, Verlust sowie Sachbeschädigung zu
versichern und dem Vermieter den entsprechenden
Versicherungsnachweis auf Verlangen vorzulegen. Sofern
der Vermieter eine entsprechende Versicherung abschließt,
trägt der Mieter die hierfür anfallenden Kosten.
2.5 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor jeder
Inbetriebnahme, mindestens jedoch täglich, auf
ordnungsgemäßen Zustand und einwandfreie Funktion zu
überprüfen. Festgestellte Mängel sind dem Vermieter
unverzüglich anzuzeigen und die Nutzung bis zur Klärung
einzustellen
2.6 Transporte durch Dritte erfolgen – sofern nicht ausdrücklich
etwas anderes vereinbart wurde – im Auftrag und auf
Rechnung des Mieters. Beauftragt der Vermieter auf
Wunsch des Mieters ein Transportunternehmen, erfolgt die
Auswahl des Transportmittels und des Transportweges
nach pflichtgemäßem Ermessen des Vermieters unter
Ausschluss der Haftung für Leistungsstörungen des
beauftragten Unternehmens. Wartezeiten bei nicht
erreichbarer Baustelle gehen zu Lasten des Mieters.
Mehrkosten (z. B. zweite Anfahrt) trägt der Mieter
2.7 Im Falle höherer Gewalt, von Arbeitskämpfen oder
sonstigen Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereichs
des Vermieters liegen, verlängern sich vereinbarte
Leistungs- und Lieferfristen angemessen. Gleiches gilt,
wenn der Mieter seinen Mitwirkungs- oder
Beistellungspflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß
nachkommt.
3. Bedienungspersonal
3.1 Der Vermieter stellt grundsätzlich kein Bedienungspersonal
für den Mietgegenstand zur Verfügung, sofern nicht
ausdrücklich eine gesonderte Vereinbarung getroffen
wurde. Wird eine solche Sondervereinbarung geschlossen,
darf das bereitgestellte Bedienungspersonal ausschließlich
zur Bedienung des Mietgegenstandes eingesetzt werden
und nicht für sonstige Arbeiten.
3.2 Für Schäden, die durch vom Vermieter gestelltes
Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der
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Vermieter nur bei vorsätzlicher Pflichtverletzung oder bei
nachweislich fehlerhafter Auswahl des eingesetzten
Personals. Im Übrigen trägt der Mieter die Verantwortung
und Haftung.
3.3 Der Mieter verpflichtet sich, ausschließlich fachlich
qualifiziertes, geschultes und – soweit gesetzlich
erforderlich – befähigtes Personal zur Bedienung der
angemieteten Maschinen und Geräte einzusetzen. Die
jeweiligen Bedienungs- und Sicherheitsanweisungen des
Vermieters sowie die Herstellerangaben sind zwingend
einzuhalten.
3.4 Sämtliche Schäden am Mietgegenstand sowie daraus
resultierende Sach- und Personenschäden, die auf
unsachgemäße Bedienung, Nichtbeachtung von
Betriebsanleitungen, Sicherheitsvorschriften oder sonstige
Bedienfehler zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des
Mieters.
3.5 Setzt der Mieter Subunternehmer oder Leiharbeiter ein,
haftet er für deren Handlungen wie für eigenes Persona
4. Dauer des Mietverhältnisses
4.1 Beginn und Dauer des Mietverhältnisses richten sich
ausschließlich nach den im jeweiligen Mietvertrag
getroffenen Vereinbarungen.
4.2 Die Mietzeit beginnt an dem zwischen den Parteien
vereinbarten Datum, spätestens jedoch mit der Übergabe
des Mietgegenstandes an den Mieter oder an einen von ihm
beauftragten Abholer.
4.3 Die Mietzeit endet zum vereinbarten Mietende, sofern der
Mietgegenstand an diesem Tag in ordnungsgemäßem,
gereinigtem, funktionsfähigem und vertragsgemäßem
Zustand vollständig an den Vermieter zurückgegeben wird.
Erfolgt die Rückgabe nicht oder nicht ordnungsgemäß,
verlängert sich das Mietverhältnis bis zu dem Tag, an dem
der Mietgegenstand einschließlich sämtlicher für die
Inbetriebnahme erforderlicher Teile am vereinbarten
Rückgabeort oder an einem anderen vom Vermieter
bestimmten Ort eintrifft.
Rückgabeort ist – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes
vereinbart wurde – die Niederlassung des Vermieters, an
der der Mietvertrag abgeschlossen wurde. Für jeden
angefangenen Tag der verspäteten Rückgabe schuldet der
Mieter die vereinbarte Tagesmiete zuzüglich etwaiger
Folgeschäden (z. B. Ausfallmieten).
4.4 Ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Mietvertrag kann
von beiden Vertragsparteien nur aus wichtigem Grund
außerordentlich gekündigt werden.
4.5 Ein wichtiger Grund für den Vermieter liegt insbesondere
vor, wenn
a) der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses ganz oder
teilweise in Verzug gerät,
b) ein vom Mieter gegebener Wechsel zu Protest geht oder
ein Lastschrifteinzug / eine Abbuchung nicht durchgeführt
werden kann,
c) nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass der Anspruch
des Vermieters auf Mietzahlung durch mangelnde
Leistungsfähigkeit oder eine wesentliche
Vermögensverschlechterung des Mieters gefährdet ist,
d) der Mieter den Mietgegenstand ohne Zustimmung des
Vermieters nicht bestimmungsgemäß verwendet, an einen
anderen Ort verbringt oder an Dritte überlässt,
e) der Mieter gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt,
insbesondere gegen seine Verpflichtung zur sach- und
fachgerechten Pflege, Bedienung und Sicherung des
Mietgegenstandes.
4.6 Im Falle einer fristlosen Kündigung ist der Vermieter
berechtigt, den Mietgegenstand ohne vorherige gerichtliche
Anrufung auf Kosten und Gefahr des Mieters abzuholen. Der
Mieter hat dem Vermieter hierzu den Zutritt zum
Mietgegenstand zu ermöglichen und den Abtransport nicht
zu behindern. Weitergehende vertragliche oder gesetzliche
Ansprüche des Vermieters bleiben unberührt.
4.7 Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Mietvertrag kann –
sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde – wie folgt
gekündigt werden:
a) bei Vereinbarung einer Tagesmiete: Kündigung bis 16:00
Uhr für Folgetag
b) bei Vereinbarung einer Wochenmiete: am ersten Werktag
einer Woche zum Ablauf des folgenden Freitags,
c) bei Vereinbarung einer Monatsmiete oder längeren
Mietzeiträumen: mit einer Frist von einem Monat zum
Monatsende.
4.8 Der Mieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach vorheriger
Anzeige außerordentlich und fristlos zu kündigen, wenn die
Nutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu
vertretenden Gründen über einen nicht nur unerheblichen
Zeitraum unmöglich ist.
5. Mietzahlung / Mietberechnung
5.1 Grundlage der Mietberechnung ist eine normale Vorhaltezeit
von
- 30 Kalendertagen pro Monat,
- 7 Kalendertagen pro Woche oder
- 8 Betriebsstunden pro Tag.
Die vereinbarte Miete ist auch dann in voller Höhe zu zahlen,
wenn die jeweilige Vorhaltezeit nicht vollständig ausgenutzt
wird.
5.2 Einsatzzeiten, die über die normale Vorhaltezeit
hinausgehen, sowie erschwerte Einsätze (z. B.
Dauerbetrieb, besonders belastende Materialien, Nachtoder Wochenendarbeiten) sind dem Vermieter unverzüglich
anzuzeigen und werden gesondert berechnet. Auf
Verlangen des Vermieters sind die Geräteüberstunden
durch geeignete Nachweise zu belegen.
5.3 Verstößt der Mieter trotz Setzung einer angemessenen
Nachfrist gegen diese Anzeigepflicht oder macht er
vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über die
Anzahl der geleisteten Überstunden, ist der Vermieter
berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen
Betrages der hinterzogenen Miete zu verlangen.
Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben
unberührt.
5.4 Die vereinbarten Mieten sind jeweils im Voraus bei
Übergabe des Mietgegenstandes zur Zahlung fällig.
Geräteüberstunden werden gesondert abgerechnet und
sind mit Rechnungsstellung sofort fällig. Folgemieten sind
jeweils am ersten Tag der neuen Mietperiode im Voraus zu
zahlen.
5.5 Sämtliche Mieten und Nebenkosten verstehen sich netto
zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer.
5.6 ie vereinbarten Mieten verstehen sich ohne Verlade-,
Fracht- und Fuhrkosten sowie ohne Kosten für
Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Personal. Die
Kosten für Hin- und Rücktransport des Mietgegenstandes
ab Versand- bzw. Abholort trägt der Mieter. Soweit der
Vermieter diese Kosten auslegt, werden sie in
angemessener Höhe in Rechnung gestellt und sind sofort
fällig.
5.7 Wartezeiten bei Anlieferung oder Abholung von mehr als 20
Minuten, die vom Mieter zu vertreten sind, werden dem
Mieter gesondert und angemessen berechnet.
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5.8 Unzureichende Reinigung wird nach Aufwand mindestens
jedoch mit einer Pauschale von € 30 zzgl. MwSt. berechnet.“
5.9 Gerät der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages
länger als 7 Kalendertage nach Mahnung in Verzug oder
kann eine vereinbarte Lastschrift nicht eingelöst werden, ist
der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand ohne
vorherige gerichtliche Anrufung auf Kosten und Gefahr des
Mieters abzuholen oder anderweitig darüber zu verfügen.
Weitergehende Ansprüche des Vermieters bleiben
unberührt. Der Vermieter ist zudem berechtigt, etwaige
Demontagekosten dem Mieter vorab in Rechnung zu
stellen.
5.10 Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine
angemessene, unverzinsliche Kaution als Sicherheit zu
verlangen.
5.11 Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem
Mieter nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig
festgestellt oder unbestritten sind. Zurückbehaltungsrechte
bestehen nur, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis
beruhen.
5.12 Der Mieter tritt hiermit in Höhe des vereinbarten Mietpreises
abzüglich einer gegebenenfalls geleisteten Kaution seine
Forderungen gegen seinen Auftraggeber, für dessen
Auftrag der Mietgegenstand eingesetzt wird, an den
Vermieter ab. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an.
Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unaufgefordert die
Namen und Anschriften seiner Auftraggeber sowie die Höhe
der jeweiligen Forderungen mitzuteilen und dem Vermieter
Kopien der ausgestellten Rechnungen zur Verfügung zu
stellen.
Der Mieter ist zur Einziehung der abgetretenen
Forderungen nur solange berechtigt, wie er seinen
Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Vermieter
ordnungsgemäß nachkommt.
6. Übergabe des Mietgegenstandes
6.1 Der Vermieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand in
einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand einschließlich der
erforderlichen Unterlagen (z. B. Bedienungsanleitung,
Wartungshinweise) zu übergeben.
6.2 Der Mieter ist berechtigt und verpflichtet, den
Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn bzw. bei
Übergabe auf erkennbare Mängel zu untersuchen und diese
unverzüglich zu rügen. Die Kosten einer etwaigen
Untersuchung trägt der Mieter.
Mit der beanstandungsfreien Übergabe erkennt der Mieter
den Mietgegenstand als mangelfrei, vollständig und
betriebsbereit an.
6.3 Mit der Übergabe des Mietgegenstandes gehen sämtliche
Gefahren auf den Mieter über, insbesondere die Gefahr des
zufälligen Untergangs, des Verlustes, des Diebstahls, der
Verschlechterung, der Beschädigung sowie der vorzeitigen
Abnutzung.
Bei Selbstabholung beginnt die Gefahrtragung mit Beginn
der Verladung am Abholort.
Bei Lieferung durch den Vermieter beginnt die
Gefahrtragung mit Abschluss der Verladung am Versandort.
6.4 Im Falle von Diebstahl, Beschädigung durch Dritte,
Vandalismus oder sonstigen strafbaren Handlungen ist der
Mieter verpflichtet, unverzüglich Anzeige bei der
zuständigen Polizeidienststelle zu erstatten, eine
Beweissicherung vorzunehmen und den Vermieter hierüber
unverzüglich zu informieren.
6.5 Über die Übergabe und Rückgabe des Mietgegenstandes
kann ein Übergabe- und Rückgabeprotokoll erstellt werden,
das den Zustand, Zubehör und etwaige Vorschäden
dokumentiert. Das Protokoll ist für beide Parteien
verbindlich.
7. Nutzung des Mietgegenstandes
7.1 Der Mieter verpflichtet sich,
a) den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung,
unsachgemäßer Nutzung und sonstigen schädlichen
Einwirkungen in jeder Hinsicht zu schützen,
b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des
Mietgegenstandes auf eigene Kosten durchzuführen und
diese auf Verlangen des Vermieters schriftlich
nachzuweisen,
c) den Mietgegenstand ausschließlich am vertraglich
vereinbarten Einsatzort, innerhalb der technischen
Spezifikationen und bestimmungsgemäß zu verwenden,
d) den Mietgegenstand ausschließlich durch geeignetes,
geschultes Personal bedienen und warten zu lassen und nur
technisch geeignete sowie gesetzlich zulässige
Betriebsmittel zu verwenden,
e) die Bedienungs-, Wartungs- und Sicherheitshinweise des
Vermieters sowie die Herstellerangaben vollumfänglich zu
beachten,
f) notwendige Inspektions-, Wartungs- und
Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und
ausschließlich durch den Vermieter oder durch von ihm
autorisierte Fachbetriebe durchführen zu lassen. Vom
Mieter zu vertretende Reparaturen werden auf Kosten des
Mieters ausgeführt,
g) während der Mietzeit fällig werdende gesetzliche
Prüfungen (z. B. UVV-, TÜV- oder vergleichbare Prüfungen)
auf eigene Kosten durchzuführen bzw. durchführen zu
lassen,
h) die Kosten für Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und
Hilfsstoffe zu tragen,
i) während der Mietzeit die Schmier- und Verbrauchsstoffe
regelmäßig zu kontrollieren und diese – nach Vorgabe des
Vermieters – auf eigene Kosten mit geeigneten Stoffen
aufzufüllen,
j) den Mietgegenstand und sämtliche Zubehörteile während
der Mietzeit gegen Diebstahl, Vandalismus und unbefugte
Nutzung in geeigneter Weise zu sichern,Eine unwesentliche
Abweichung oder Einschränkung berechtigt nicht zur
Abnahmeverweigerung.
k) in eigener Verantwortung die jeweils geeigneten
Transportwege und Transportmittel für An- und Abtransport
zu prüfen und dem Vermieter rechtzeitig mitzuteilen,
l) den Vermieter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen,
wenn der Mietgegenstand durch Dritte gepfändet,
beschlagnahmt oder in sonstiger Weise in Anspruch
genommen wird oder wenn Dritte Rechte an dem
Mietgegenstand geltend machen. Der Mieter hat die
betreffenden Dritten vorab schriftlich auf das Eigentum des
Vermieters hinzuweisen, dem Vermieter sämtliche Kosten
der Wiedererlangung zu erstatten und auf Verlangen
angemessene Vorschüsse für Rechtsverfolgungskosten zu
leisten,
m) dem Vermieter jeden Schadensfall unverzüglich unter
Angabe von Zeitpunkt, Ursache und Umfang mitzuteilen.
7.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand nach
vorheriger Abstimmung mit dem Mieter jederzeit selbst oder
durch einen Beauftragten zu besichtigen und zu
untersuchen. Der Mieter ist verpflichtet, diese
Untersuchungen in jeder Weise zu ermöglichen und zu
unterstützen. Die Kosten der Untersuchung trägt der
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Vermieter, es sei denn, es stellt sich ein Mangel heraus, den
der Mieter zu vertreten hat.
7.3 Der Mieter kann über den Vermieter gegen einen
angemessenen Kostenzuschlag eine Versicherung des
Mietgegenstandes gegen typische Risiken (z. B. Diebstahl,
Maschinenbruch) abschließen. Der Vermieter bietet eine
solche Versicherung bei Vertragsschluss ausdrücklich an.
Sofern der Mieter diese Versicherung nicht abschließt,
verpflichtet er sich, den Mietgegenstand während der
Mietzeit auf eigene Kosten gegen alle einsatztypischen
Gefahren zugunsten des Vermieters zu versichern.
7.4 Für den Fall einer vom Mieter abgeschlossenen
Versicherung tritt der Mieter hiermit sämtliche
gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus dem
Versicherungsvertrag an den Vermieter ab. Der Vermieter
nimmt diese Abtretung an.
Soweit die Versicherungsbedingungen eine Abtretung
ausschließen sollten, ermächtigt der Mieter den Vermieter
unwiderruflich, die Versicherungsansprüche im eigenen
Namen geltend zu machen und einzuziehen.
7.5 Die Untervermietung, Weitervermietung oder sonstige
Gebrauchsüberlassung des Mietgegenstandes an Dritte ist
ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters
ausgeschlossen.
7.6 Der Mietgegenstand ist während der Nutzung und vor
Rückgabe regelmäßig zu reinigen, insbesondere sind
Materialreste (z. B. Putz, Mörtel, Estrich) vollständig zu
entfernen
7.7 Eigenmächtige Reparaturen, Umbauten oder technische
Veränderungen sind unzulässig und führen zum Verlust
etwaiger Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche des
Mieters
7.8 Setzt der Mieter Subunternehmer oder sonstige Dritte ein,
haftet er für deren Handlungen wie für eigenes Personal
8. Rückgabe des Mietgegenstandes / Schadenersatz
8.1 Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rückgabe des
Mietgegenstandes einschließlich sämtlichen Zubehörs dem
Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung).
Die Rückgabe hat während der normalen Geschäftszeiten
des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass eine
Sichtprüfung noch am selben Tag möglich ist. Eine
ausführliche technische Prüfung erfolgt in der Regel
innerhalb von sechs Werktagen nach Rücklieferung.
8.2 Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgegeben,
der darauf schließen lässt, dass der Mieter seinen
vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen ist, verlängert
sich die Mietzeit um die Dauer, die zur Feststellung der
Mängel sowie zur Durchführung der unterlassenen
Reparaturen und/oder Reinigungen erforderlich ist.
Für diesen Zeitraum wird die Miete bis zur
ordnungsgemäßen Wiederherstellung weiterberechnet.
8.3 Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel,
Beschädigungen und Fehlteile sowie die voraussichtlichen
Kosten zur Schadensbehebung werden dem Mieter
mitgeteilt.
Der Mieter erhält Gelegenheit zur Stellungnahme. Erfolgt
innerhalb von drei Kalendertagen keine Rückmeldung,
gelten Umfang und Kosten als anerkannt.
8.4 Ist der Mietgegenstand aufgrund vom Mieter zu vertretender
Umstände – insbesondere durch Schäden, fehlendes
Zubehör oder erforderliche Wartungsarbeiten – nicht weiter
vermietbar, ist der Mieter zum Schadenersatz verpflichtet.
Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche
bleibt vorbehalten. Der Vermieter ist verpflichtet, den
Schaden nach Möglichkeit gering zu halten.
8.5 Erfolgt die Rückgabe unvollständig, insbesondere ohne
sämtliches Zubehör, ist der Vermieter berechtigt, fehlende
Teile auf Kosten des Mieters zu ersetzen oder anzumieten,
um eine Weitervermietung zu ermöglichen.
8.6 Wird dem Mieter die Rückgabe aus von ihm zu vertretenden
Gründen unmöglich oder übersteigen die Reparaturkosten
60 % des Zeitwertes des Mietgegenstandes, ist der Mieter
verpflichtet, Schadenersatz in Höhe des Zeitwertes eines
mangelfreien und betriebsbereiten Gerätes zuzüglich einer
Wiederbeschaffungskostenpauschale von 2 % des
Zeitwertes zu leisten.
Weitergehende Schadenersatzansprüche, insbesondere
wegen Mietausfalls bis zur Ersatzbeschaffung, bleiben
unberührt.
8.7 Bei der Rücknahme größerer Mengen oder umfangreichen
Zubehörs erfolgt diese unter dem Vorbehalt der
nachträglichen Überprüfung.
Soweit möglich wird bei Rückgabe ein gemeinsames
Rückgabeprotokoll erstellt.
9. Haftungsbegrenzung
9.1 Schadensersatzansprüche des Mieters gegen den
Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind
ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes
bestimmt ist. Dies gilt insbesondere für Schäden, die nicht
unmittelbar am Mietgegenstand selbst entstanden sind (z.
B. Produktionsausfälle, entgangener Gewinn,
Folgeschäden).Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf
vorhersehbare, typische Schäden begrenzt.
9.2 Der Mieter kann Schadensersatzansprüche gegen den
Vermieter ausschließlich in den folgenden Fällen geltend
machen:
- bei vorsätzlicher Pflichtverletzung durch den Vermieter,
- bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch den
Vermieter oder durch dessen gesetzliche Vertreter oder
Erfüllungsgehilfen,
- bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen
Pflichtverletzung des Vermieters oder einer
vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner
gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen,
- soweit eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz
für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten
Gegenständen besteht,
- bei schuldhafter Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten (Kardinalpflichten), sofern dadurch die
Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird; in
diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den
vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden
begrenzt.
9.3 In allen Fällen, in denen die Haftung des Vermieters nicht
ausgeschlossen ist, ist sie der Höhe nach auf den
vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden
begrenzt.
Eine Umkehr oder Einschränkung der gesetzlichen
Beweislast zum Nachteil des Mieters ist mit dieser Regelung
nicht verbunden.
10. Schlussbestimmungen
10.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die
Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen.
10.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich
aus dem Mietvertrag oder im Zusammenhang damit
ergeben, ist Lübeck. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, den
Mieter auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu