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Mietbedingungen der STOCK – INTERTRADE GmbH

1. Angebote, Vertragsabschluss, Geltungsbereich 1.1 Mietverträge zwischen dem Vermieter und dem Mieter kommen ausschließlich unter Einbeziehung dieser Allgemeinen Mietbedingungen zustande. Sie gelten auch für alle zukünftigen Mietverhältnisse zwischen den Vertragsparteien, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. 1.2 Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Mieters werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, ihrer Geltung wird durch den Vermieter ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Gegenbestätigungen des Mieters unter Hinweis auf eigene Bedingungen wird hiermit widersprochen. Diese Mietbedingungen gelten auch dann, wenn der Vermieter in Kenntnis abweichender Bedingungen des Mieters die Leistung vorbehaltlos ausführt. 2. Allgemeine Rechte und Pflichten der Vertragspartner 2.1 Der Vermieter verpflichtet sich, dem Mieter den Mietgegenstand für die vereinbarte Mietdauer in gebrauchsfähigem Zustand zu überlassen. 2.2 Der Mieter verpflichtet sich, 2.2.1 den Mietgegenstand bestimmungsgemäß zu verwenden, ausschließlich 2.2.2 alle einschlägigen Unfallverhütungs-, Arbeitsschutz- und sonstigen gesetzlichen Vorschriften einzuhalten, 2.2.3 die vereinbarte Miete fristgerecht zu zahlen, 2.2.4 den Mietgegenstand sorgfältig und fachgerecht zu behandeln sowie 2.2.5 den Mietgegenstand bei Ablauf der Mietzeit fachgerecht gereinigt, 1.3 Individuelle Vereinbarungen mit dem Mieter (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Mietbedingungen. Derartige Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch den Vermieter insbesondere frei von Materialresten (z. B. Putz, Mörtel, Estrich), funktionsfähig, vollständig und frei von Schäden zurückzugeben. 2.3 Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter jederzeit den aktuellen Standort und Einsatzort des Mietgegenstandes auf Verlangen mitzuteilen. 1.4 Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen des Mieters nach Vertragsschluss Fristsetzungen, (z. B. Mängelanzeigen, Kündigungen) bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. 1.5 Sowohl bei schriftlichem als auch bei mündlichem Vertragsschluss versichert der Empfänger des Mietgegenstandes, sofern er nicht selbst Mieter ist, ausdrücklich, zum Abschluss des Mietvertrages und zur Entgegennahme des Mietgegenstandes bevollmächtigt zu sein. Mitarbeiter des Vermieters sind nicht befugt, von diesen Mietbedingungen verbindliche Erklärungen Bedingungen zu ändern. abweichende rechtlich abzugeben oder diese 1.6 Für die Durchführung von Reparaturen im Zusammenhang mit dem Mietvertrag gelten ergänzend die jeweils gültigen „Allgemeinen Instandhaltungs- Serviceleistungsbedingungen“ des Vermieters. und 1.7 Diese Sofern nicht ausdrücklich anders angegeben, sind Angebote des Vermieters freibleibend und unverbindlich. 1.8 Sämtliche mündlichen oder schriftlichen Angaben über den Mietgegenstand werden nur dann Vertragsbestandteil, wenn sie durch den Vermieter schriftlich bestätigt wurden. Der Vermieter übernimmt keine Haftung für die Richtigkeit von Herstellerangaben, verpflichtet sich jedoch, etwaige ihm zustehende Ansprüche gegen den Hersteller auf Verlangen an den Mieter abzutreten. 1.9 Der Vermieter ist berechtigt, einen anderen als den ursprünglich angebotenen Mietgegenstand zur Verfügung zu stellen, sofern dieser für den vorgesehenen Einsatzzweck in vergleichbarer Weise geeignet und dem Mieter zumutbar ist. Ein Anspruch auf Mietminderung ergibt sich hieraus nicht. 1.10 Der Vermieter behält sich vor, bei Vertragsabschluss oder während der Vertragslaufzeit die Stellung einer angemessenen Kaution im Sinne des § 315 BGB zu verlangen. 1.11 Diese Allgemeinen Mietbedingungen gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen im Sinne des § 310 Abs. 1 Satz 1 BGB. 2.4 Der Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand einschließlich sämtlicher Zubehör- und Einzelteile für die Dauer der Mietzeit auf eigene Kosten gegen Diebstahl, Unterschlagung, Verlust sowie Sachbeschädigung zu versichern und dem Vermieter den entsprechenden Versicherungsnachweis auf Verlangen vorzulegen. Sofern der Vermieter eine entsprechende Versicherung abschließt, trägt der Mieter die hierfür anfallenden Kosten. 2.5 Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand vor jeder Inbetriebnahme, mindestens jedoch täglich, auf ordnungsgemäßen Zustand und einwandfreie Funktion zu überprüfen. Festgestellte Mängel sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen und die Nutzung bis zur Klärung einzustellen 2.6 Transporte durch Dritte erfolgen – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – im Auftrag und auf Rechnung des Mieters. Beauftragt der Vermieter auf Wunsch des Mieters ein Transportunternehmen, erfolgt die Auswahl des Transportmittels und des Transportweges nach pflichtgemäßem Ermessen des Vermieters unter Ausschluss der Haftung für Leistungsstörungen des beauftragten Unternehmens. Wartezeiten bei nicht erreichbarer Baustelle gehen zu Lasten des Mieters. Mehrkosten (z. B. zweite Anfahrt) trägt der Mieter 2.7 Im Falle höherer Gewalt, von Arbeitskämpfen oder sonstigen Ereignissen, die außerhalb des Einflussbereichs des Vermieters liegen, verlängern sich vereinbarte Leistungs- und Lieferfristen angemessen. Gleiches gilt, wenn der Mieter seinen Mitwirkungs- oder Beistellungspflichten nicht oder nicht ordnungsgemäß nachkommt. 3. Bedienungspersonal 3.1 Der Vermieter stellt grundsätzlich kein Bedienungspersonal für den Mietgegenstand zur Verfügung, sofern nicht ausdrücklich eine gesonderte Vereinbarung getroffen wurde. Wird eine solche Sondervereinbarung geschlossen, darf das bereitgestellte Bedienungspersonal ausschließlich zur Bedienung des Mietgegenstandes eingesetzt werden und nicht für sonstige Arbeiten. 3.2 Für Schäden, die durch vom Vermieter gestelltes Bedienungspersonal verursacht werden, haftet der Seite 1 von 4 Mietbedingungen Stand November 2025 Vermieter nur bei vorsätzlicher Pflichtverletzung oder bei nachweislich fehlerhafter Auswahl des eingesetzten Personals. Im Übrigen trägt der Mieter die Verantwortung und Haftung. 3.3 Der Mieter verpflichtet sich, ausschließlich fachlich qualifiziertes, geschultes und – soweit gesetzlich erforderlich – befähigtes Personal zur Bedienung der angemieteten Maschinen und Geräte einzusetzen. Die jeweiligen Bedienungs- und Sicherheitsanweisungen des Vermieters sowie die Herstellerangaben sind zwingend einzuhalten. 3.4 Sämtliche Schäden am Mietgegenstand sowie daraus resultierende Sach- und Personenschäden, die auf unsachgemäße Bedienung, Nichtbeachtung von Betriebsanleitungen, Sicherheitsvorschriften oder sonstige Bedienfehler zurückzuführen sind, gehen zu Lasten des Mieters. 3.5 Setzt der Mieter Subunternehmer oder Leiharbeiter ein, haftet er für deren Handlungen wie für eigenes Persona 4. Dauer des Mietverhältnisses 4.1 Beginn und Dauer des Mietverhältnisses richten sich ausschließlich nach den im jeweiligen Mietvertrag getroffenen Vereinbarungen. 4.2 Die Mietzeit beginnt an dem zwischen den Parteien vereinbarten Datum, spätestens jedoch mit der Übergabe des Mietgegenstandes an den Mieter oder an einen von ihm beauftragten Abholer. 4.3 Die Mietzeit endet zum vereinbarten Mietende, sofern der Mietgegenstand an diesem Tag in ordnungsgemäßem, gereinigtem, funktionsfähigem und vertragsgemäßem Zustand vollständig an den Vermieter zurückgegeben wird. Erfolgt die Rückgabe nicht oder nicht ordnungsgemäß, verlängert sich das Mietverhältnis bis zu dem Tag, an dem der Mietgegenstand einschließlich sämtlicher für die Inbetriebnahme erforderlicher Teile am vereinbarten Rückgabeort oder an einem anderen vom Vermieter bestimmten Ort eintrifft. Rückgabeort ist – sofern nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde – die Niederlassung des Vermieters, an der der Mietvertrag abgeschlossen wurde. Für jeden angefangenen Tag der verspäteten Rückgabe schuldet der Mieter die vereinbarte Tagesmiete zuzüglich etwaiger Folgeschäden (z. B. Ausfallmieten). 4.4 Ein auf bestimmte Zeit abgeschlossener Mietvertrag kann von beiden Vertragsparteien nur aus wichtigem Grund außerordentlich gekündigt werden. 4.5 Ein wichtiger Grund für den Vermieter liegt insbesondere vor, wenn a) der Mieter mit der Zahlung des Mietzinses ganz oder teilweise in Verzug gerät, b) ein vom Mieter gegebener Wechsel zu Protest geht oder ein Lastschrifteinzug / eine Abbuchung nicht durchgeführt werden kann, c) nach Vertragsschluss erkennbar wird, dass der Anspruch des Vermieters auf Mietzahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit oder eine wesentliche Vermögensverschlechterung des Mieters gefährdet ist, d) der Mieter den Mietgegenstand ohne Zustimmung des Vermieters nicht bestimmungsgemäß verwendet, an einen anderen Ort verbringt oder an Dritte überlässt, e) der Mieter gegen wesentliche Vertragspflichten verstößt, insbesondere gegen seine Verpflichtung zur sach- und fachgerechten Pflege, Bedienung und Sicherung des Mietgegenstandes. 4.6 Im Falle einer fristlosen Kündigung ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand ohne vorherige gerichtliche Anrufung auf Kosten und Gefahr des Mieters abzuholen. Der Mieter hat dem Vermieter hierzu den Zutritt zum Mietgegenstand zu ermöglichen und den Abtransport nicht zu behindern. Weitergehende vertragliche oder gesetzliche Ansprüche des Vermieters bleiben unberührt. 4.7 Ein auf unbestimmte Zeit geschlossener Mietvertrag kann – sofern nichts Abweichendes vereinbart wurde – wie folgt gekündigt werden: a) bei Vereinbarung einer Tagesmiete: Kündigung bis 16:00 Uhr für Folgetag b) bei Vereinbarung einer Wochenmiete: am ersten Werktag einer Woche zum Ablauf des folgenden Freitags, c) bei Vereinbarung einer Monatsmiete oder längeren Mietzeiträumen: mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende. 4.8 Der Mieter ist berechtigt, den Mietvertrag nach vorheriger Anzeige außerordentlich und fristlos zu kündigen, wenn die Nutzung des Mietgegenstandes aus vom Vermieter zu vertretenden Gründen über einen nicht nur unerheblichen Zeitraum unmöglich ist. 5. Mietzahlung / Mietberechnung 5.1 Grundlage der Mietberechnung ist eine normale Vorhaltezeit von - - - 30 Kalendertagen pro Monat, 7 Kalendertagen pro Woche oder 8 Betriebsstunden pro Tag. Die vereinbarte Miete ist auch dann in voller Höhe zu zahlen, wenn die jeweilige Vorhaltezeit nicht vollständig ausgenutzt wird. 5.2 Einsatzzeiten, die über die normale Vorhaltezeit hinausgehen, sowie erschwerte Einsätze (z. B. Dauerbetrieb, besonders belastende Materialien, Nacht- oder Wochenendarbeiten) sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen und werden gesondert berechnet. Auf Verlangen des Vermieters sind die Geräteüberstunden durch geeignete Nachweise zu belegen. 5.3 Verstößt der Mieter trotz Setzung einer angemessenen Nachfrist gegen diese Anzeigepflicht oder macht er vorsätzlich oder grob fahrlässig unrichtige Angaben über die Anzahl der geleisteten Überstunden, ist der Vermieter berechtigt, eine Vertragsstrafe in Höhe des fünffachen Betrages der hinterzogenen Miete zu verlangen. Weitergehende Schadensersatzansprüche unberührt. bleiben 5.4 Die vereinbarten Mieten sind jeweils im Voraus bei Übergabe des Mietgegenstandes zur Zahlung fällig. Geräteüberstunden werden gesondert abgerechnet und sind mit Rechnungsstellung sofort fällig. Folgemieten sind jeweils am ersten Tag der neuen Mietperiode im Voraus zu zahlen. 5.5 Sämtliche Mieten und Nebenkosten verstehen sich netto zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. 5.6 ie vereinbarten Mieten verstehen sich ohne Verlade-, Fracht- und Fuhrkosten sowie ohne Kosten für Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Personal. Die Kosten für Hin- und Rücktransport des Mietgegenstandes ab Versand- bzw. Abholort trägt der Mieter. Soweit der Vermieter diese Kosten auslegt, werden sie in angemessener Höhe in Rechnung gestellt und sind sofort fällig. 5.7 Wartezeiten bei Anlieferung oder Abholung von mehr als 20 Minuten, die vom Mieter zu vertreten sind, werden dem Mieter gesondert und angemessen berechnet. Seite 2 von 4 Mietbedingungen Stand November 2025 5.8 Unzureichende Reinigung wird nach Aufwand mindestens jedoch mit einer Pauschale von € 30 zzgl. MwSt. berechnet.“ 5.9 Gerät der Mieter mit der Zahlung eines fälligen Betrages länger als 7 Kalendertage nach Mahnung in Verzug oder kann eine vereinbarte Lastschrift nicht eingelöst werden, ist der Vermieter berechtigt, den Mietgegenstand ohne vorherige gerichtliche Anrufung auf Kosten und Gefahr des Mieters abzuholen oder anderweitig darüber zu verfügen. Weitergehende Ansprüche des Vermieters bleiben unberührt. Der Vermieter ist zudem berechtigt, etwaige Demontagekosten dem Mieter vorab in Rechnung zu stellen. 5.10 Der Vermieter ist berechtigt, vom Mieter jederzeit eine angemessene, unverzinsliche Kaution als Sicherheit zu verlangen. 5.11 Aufrechnungs- oder Zurückbehaltungsrechte stehen dem Mieter nur zu, soweit seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zurückbehaltungsrechte bestehen nur, soweit sie auf demselben Vertragsverhältnis beruhen. 5.12 Der Mieter tritt hiermit in Höhe des vereinbarten Mietpreises abzüglich einer gegebenenfalls geleisteten Kaution seine Forderungen gegen seinen Auftraggeber, für dessen Auftrag der Mietgegenstand eingesetzt wird, an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an. Der Mieter ist verpflichtet, dem Vermieter unaufgefordert die Namen und Anschriften seiner Auftraggeber sowie die Höhe der jeweiligen Forderungen mitzuteilen und dem Vermieter Kopien der ausgestellten Rechnungen zur Verfügung zu stellen. Der Mieter ist zur Einziehung der abgetretenen Forderungen nur solange berechtigt, wie er seinen Zahlungsverpflichtungen gegenüber dem Vermieter ordnungsgemäß nachkommt. 6. Übergabe des Mietgegenstandes 6.1 Der Vermieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand in einwandfreiem, betriebsfähigem Zustand einschließlich der erforderlichen Unterlagen (z. B. Bedienungsanleitung, Wartungshinweise) zu übergeben. 6.2 Der Mieter ist berechtigt und verpflichtet, den Mietgegenstand rechtzeitig vor Mietbeginn bzw. bei Übergabe auf erkennbare Mängel zu untersuchen und diese unverzüglich zu rügen. Die Kosten einer etwaigen Untersuchung trägt der Mieter. Mit der beanstandungsfreien Übergabe erkennt der Mieter den Mietgegenstand als mangelfrei, vollständig und betriebsbereit an. 6.3 Mit der Übergabe des Mietgegenstandes gehen sämtliche Gefahren auf den Mieter über, insbesondere die Gefahr des zufälligen Untergangs, des Verlustes, des Diebstahls, der Verschlechterung, der Beschädigung sowie der vorzeitigen Abnutzung. Bei Selbstabholung beginnt die Gefahrtragung mit Beginn der Verladung Bei am Abholort. Lieferung durch den Vermieter beginnt die Gefahrtragung mit Abschluss der Verladung am Versandort. 6.4 Im Falle von Diebstahl, Beschädigung durch Dritte, Vandalismus oder sonstigen strafbaren Handlungen ist der Mieter verpflichtet, unverzüglich Anzeige bei der zuständigen Polizeidienststelle zu erstatten, eine Beweissicherung vorzunehmen und den Vermieter hierüber unverzüglich zu informieren. 6.5 Über die Übergabe und Rückgabe des Mietgegenstandes kann ein Übergabe- und Rückgabeprotokoll erstellt werden, das den Zustand, Zubehör und etwaige Vorschäden dokumentiert. Das Protokoll ist für beide Parteien verbindlich. 7. Nutzung des Mietgegenstandes 7.1 Der a) Mieter verpflichtet sich, den Mietgegenstand vor Überbeanspruchung, unsachgemäßer Nutzung und sonstigen schädlichen Einwirkungen in jeder Hinsicht zu schützen, b) die sach- und fachgerechte Wartung und Pflege des Mietgegenstandes auf eigene Kosten durchzuführen und diese auf nachzuweisen, Verlangen des Vermieters schriftlich c) den Mietgegenstand ausschließlich am vertraglich vereinbarten Einsatzort, innerhalb der technischen Spezifikationen und bestimmungsgemäß zu verwenden, d) den Mietgegenstand ausschließlich durch geeignetes, geschultes Personal bedienen und warten zu lassen und nur technisch geeignete Betriebsmittel sowie zu gesetzlich zulässige verwenden, e) die Bedienungs-, Wartungs- und Sicherheitshinweise des Vermieters sowie die Herstellerangaben vollumfänglich zu beachten, f) notwendige Inspektions-, Wartungs- und Instandsetzungsarbeiten rechtzeitig anzukündigen und ausschließlich durch den Vermieter oder durch von ihm autorisierte Fachbetriebe durchführen zu lassen. Vom Mieter zu vertretende Reparaturen werden auf Kosten des Mieters ausgeführt, g) während der Mietzeit fällig werdende gesetzliche Prüfungen (z. B. UVV-, TÜV- oder vergleichbare Prüfungen) auf eigene Kosten durchzuführen bzw. durchführen zu lassen, h) die Kosten für Betriebsstoffe, Verbrauchsmaterialien und Hilfsstoffe zu tragen, i) während der Mietzeit die Schmier- und Verbrauchsstoffe regelmäßig zu kontrollieren und diese – nach Vorgabe des Vermieters – auf eigene Kosten mit geeigneten Stoffen aufzufüllen, j) den Mietgegenstand und sämtliche Zubehörteile während der Mietzeit gegen Diebstahl, Vandalismus und unbefugte Nutzung in geeigneter Weise zu sichern,Eine unwesentliche Abweichung oder Einschränkung berechtigt nicht zur Abnahmeverweigerung. k) in eigener Verantwortung die jeweils geeigneten Transportwege und Transportmittel für An- und Abtransport zu prüfen und dem Vermieter rechtzeitig mitzuteilen, l) den Vermieter unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, wenn der Mietgegenstand durch Dritte gepfändet, beschlagnahmt oder in sonstiger Weise in Anspruch genommen wird oder wenn Dritte Rechte an dem Mietgegenstand geltend machen. Der Mieter hat die betreffenden Dritten vorab schriftlich auf das Eigentum des Vermieters hinzuweisen, dem Vermieter sämtliche Kosten der Wiedererlangung zu erstatten und auf Verlangen angemessene Vorschüsse für Rechtsverfolgungskosten zu leisten, m) dem Vermieter jeden Schadensfall unverzüglich unter Angabe von Zeitpunkt, Ursache und Umfang mitzuteilen. 7.2 Der Vermieter ist berechtigt, den Mietgegenstand nach vorheriger Abstimmung mit dem Mieter jederzeit selbst oder durch einen Beauftragten zu besichtigen und zu untersuchen. Der Mieter ist verpflichtet, diese Untersuchungen in jeder Weise zu ermöglichen und zu unterstützen. Die Kosten der Untersuchung trägt der Seite 3 von 4 Mietbedingungen Stand November 2025 Vermieter, es sei denn, es stellt sich ein Mangel heraus, den der Mieter zu vertreten hat. 7.3 Der Mieter kann über den Vermieter gegen einen angemessenen Kostenzuschlag eine Versicherung des Mietgegenstandes gegen typische Risiken (z. B. Diebstahl, Maschinenbruch) abschließen. Der Vermieter bietet eine solche Versicherung bei Vertragsschluss ausdrücklich an. Sofern der Mieter diese Versicherung nicht abschließt, verpflichtet er sich, den Mietgegenstand während der Mietzeit auf eigene Kosten gegen alle einsatztypischen Gefahren zugunsten des Vermieters zu versichern. 7.4 Für den Fall einer vom Mieter abgeschlossenen Versicherung tritt der Mieter hiermit sämtliche gegenwärtigen und zukünftigen Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag an den Vermieter ab. Der Vermieter nimmt diese Abtretung an. Soweit die Versicherungsbedingungen eine Abtretung ausschließen sollten, ermächtigt der Mieter den Vermieter unwiderruflich, die Versicherungsansprüche im eigenen Namen geltend zu machen und einzuziehen. 7.5 Die Untervermietung, Weitervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung des Mietgegenstandes an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Vermieters ausgeschlossen. 7.6 Der Mietgegenstand ist während der Nutzung und vor Rückgabe regelmäßig zu reinigen, insbesondere sind Materialreste (z. B. Putz, Mörtel, Estrich) vollständig zu entfernen 7.7 Eigenmächtige Reparaturen, Umbauten oder technische Veränderungen sind unzulässig und führen zum Verlust etwaiger Gewährleistungs- oder Haftungsansprüche des Mieters 7.8 Setzt der Mieter Subunternehmer oder sonstige Dritte ein, haftet er für deren Handlungen wie für eigenes Personal 8. Rückgabe des Mietgegenstandes / Schadenersatz 8.1 Der Mieter ist verpflichtet, die beabsichtigte Rückgabe des Mietgegenstandes einschließlich sämtlichen Zubehörs dem Vermieter rechtzeitig vorher anzuzeigen (Freimeldung). Die Rückgabe hat während der normalen Geschäftszeiten des Vermieters so rechtzeitig zu erfolgen, dass eine Sichtprüfung noch am selben Tag möglich ist. Eine ausführliche technische Prüfung erfolgt in der Regel innerhalb von sechs Werktagen nach Rücklieferung. 8.2 Wird der Mietgegenstand in einem Zustand zurückgegeben, der darauf schließen lässt, dass der Mieter seinen vertraglichen Pflichten nicht nachgekommen ist, verlängert sich die Mietzeit um die Dauer, die zur Feststellung der Mängel sowie zur Durchführung der unterlassenen Reparaturen und/oder Reinigungen erforderlich ist. Für diesen Zeitraum wird die Miete bis zur ordnungsgemäßen Wiederherstellung weiterberechnet. 8.3 Der Umfang der vom Mieter zu vertretenden Mängel, Beschädigungen und Fehlteile sowie die voraussichtlichen Kosten zur Schadensbehebung werden dem Mieter mitgeteilt. Der Mieter erhält Gelegenheit zur Stellungnahme. Erfolgt innerhalb von drei Kalendertagen keine Rückmeldung, gelten Umfang und Kosten als anerkannt. 8.4 Ist der Mietgegenstand aufgrund vom Mieter zu vertretender Umstände – insbesondere durch Schäden, fehlendes Zubehör oder erforderliche Wartungsarbeiten – nicht weiter vermietbar, ist der Mieter zum Schadenersatz verpflichtet. Die Geltendmachung weiterer Schadenersatzansprüche bleibt vorbehalten. Der Vermieter ist verpflichtet, den Schaden nach Möglichkeit gering zu halten. 8.5 Erfolgt die Rückgabe unvollständig, insbesondere ohne sämtliches Zubehör, ist der Vermieter berechtigt, fehlende Teile auf Kosten des Mieters zu ersetzen oder anzumieten, um eine Weitervermietung zu ermöglichen. 8.6 Wird dem Mieter die Rückgabe aus von ihm zu vertretenden Gründen unmöglich oder übersteigen die Reparaturkosten 60 % des Zeitwertes des Mietgegenstandes, ist der Mieter verpflichtet, Schadenersatz in Höhe des Zeitwertes eines mangelfreien und betriebsbereiten Gerätes zuzüglich einer Wiederbeschaffungskostenpauschale von 2 % des Zeitwertes zu leisten. Weitergehende Schadenersatzansprüche, insbesondere wegen Mietausfalls bis zur Ersatzbeschaffung, bleiben unberührt. 8.7 Bei der Rücknahme größerer Mengen oder umfangreichen Zubehörs erfolgt diese unter dem Vorbehalt der nachträglichen Überprüfung. Soweit möglich wird bei Rückgabe ein gemeinsames Rückgabeprotokoll erstellt. 9. Haftungsbegrenzung 9.1 Schadensersatzansprüche des Mieters gegen den Vermieter – gleich aus welchem Rechtsgrund – sind ausgeschlossen, soweit nachfolgend nichts anderes bestimmt ist. Dies gilt insbesondere für Schäden, die nicht unmittelbar am Mietgegenstand selbst entstanden sind (z. B. Produktionsausfälle, entgangener Gewinn, Folgeschäden).Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung auf vorhersehbare, typische Schäden begrenzt. 9.2 Der Mieter kann Schadensersatzansprüche gegen den Vermieter ausschließlich in den folgenden Fällen geltend machen: - - - - - bei vorsätzlicher Pflichtverletzung durch den Vermieter, bei grob fahrlässiger Pflichtverletzung durch den Vermieter oder durch dessen gesetzliche Vertreter oder Erfüllungsgehilfen, bei Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Vermieters oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen, soweit eine Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz für Personen- oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen besteht, bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten), sofern dadurch die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet wird; in diesem Fall ist die Haftung jedoch auf den vertragstypischen und vorhersehbaren Schaden begrenzt. 9.3 In allen Fällen, in denen die Haftung des Vermieters nicht ausgeschlossen ist, ist sie der Höhe nach auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Eine Umkehr oder Einschränkung der gesetzlichen Beweislast zum Nachteil des Mieters ist mit dieser Regelung nicht verbunden. 10. Schlussbestimmungen 10.1 Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des UN-Kaufrechts (CISG) ist ausgeschlossen. 10.2 Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten, die sich aus dem Mietvertrag oder im Zusammenhang damit ergeben, ist Lübeck. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, den Mieter auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.

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